Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
im Falle Ihres Bruders ist von einem erweiterten Umgang auszugehen. Die Betreuungszeiten gehen über die sonst überwiegend gewählten Umgangszeiten an den Wochenenden im 14-tägigen Rhythmus hinaus. Neben der bereits ausgedehnten Wochenendbetreuung kommt noch der Umgang im Wechsel in der Woche hinzu.
Gundsätzlich besteht gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass auch einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden muss.
Aber eine Reduzierung der Arbeitszeit kann im Ausnahmefall anzuerkennnen sein. Das gilt dann, wenn gerade angesichts des Alters der Kinder eine Betreuung ohne Arbeitszeitreduzierung gar nicht möglich ist.
Genau das ist hier zu prüfen. Es muss bekannt sein, warum eine Arbeitszeitreduzierung unbedingt erforderlich war oder ob es auch andere Möglichkeiten; z.B. Homeoffice gibt. Es kann also sein, dass eine Reduzierung dem Bruder nicht vorgeworfen werden kann und danach der Unterhalt auch nach dem geringeren Einkommen zu berechnen ist.
Dabei wird auch entscheidend sein, welche Grundlage es für den Beschluss, der den Umgang regelt, gegeben hat. Unter Umständen ist dabei schon eine Arbeitszeitreduzierung mit berücksichtigt worden. Dieses Verfahren sollte man daher zu besseren Beurteilung kennen.
Dann wird es weiter darauf ankommen, wie das Jugendamt schon das unterhaltsrecht relevante Einkommen des Bruders ermittelt. Hier können auch Abzüge wegen der Mehrbelastung durch den erweiterten Umgang vorgenommen werden.
Insgesamt rate ich Ihrem Bruder dazu anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Es ist sowohl der Beschluss zu prüfen, als auch die Unterhaltsberechnung.
Zur Frage der Verwendung des Kindesunterhaltes und des Kindergeldes hat Ihr Bruder leider keine Möglichkeit, darauf einzuwirken. Auch gegenüber des Jugendamtes ist die Mutter ist unbedingt rechenschaftspflichtig.
Das hat aber seine Grenze, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, weil die Versorgung der Kinder nicht sichergestellt ist. Dann muss der Jugendamt dem Grunde nach einschreiten. Findet Ihr Bruder kein Gehör, sollte auch insoweit ein Anwalt beauftragt werden. Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass die Hürde wegen der Zweckentfremdung ein Kindeswohlgefährung anzunehmen, hoch ist. Ihr Bruder muss dafür konkrete Angaben machen können; nicht nur bloße Verdachtsmomente anführen.
Gerade wenn mit dem Jugendamt eine kooperative Zusammenarbeit nicht möglich ist, rate ich dazu einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail: