Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist das laufende Scheidungsverfahren für einen Anspruch aus Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) nicht ausschlaggebend. Sollte der Mann wider Erwarten Unterhalt zahlen können, wird dieses im Rahmen der Leistungsberechnung vom Leistungsträger berücksichtigt. Ähnliches gilt für einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Problematischer könnte der Stundenstatus sein. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, muss grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Als Vollzeitstudent:in steht man grundsätzlich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, sondern alleine dem Studium. Wer daher dem Grunde nach i.S.d. BAföG förderungsfähig ist, ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen:
1. Bei dem Studium handelt es sich offiziell um einen Teilzeitstudiengang.
2. Das Studium wird unterbrochen (z.B. Urlaubssemester)
3. Alleinerziehende Student:innen können Mehrbedarfe erhalten oder als Härtefall eingestuft werden
4. Kinder von Student:innen können Leistungen erhalten
Beachten Sie allerdings, dass vorrangig andere Leistungen zu beantragen sind (Wohngeld, UVG etc.). Ich würde Ihnen daher empfehlen schnellstmöglich einen Antrag nach dem SGB II beim Jobcenter zu stellen und die Situation detailliert schildern. Der laufende Studienkredit ist erstmal irrelevant, soweit die o.g. Punkte zutreffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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