Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bedingungen für den Eintritt des Verzuges können sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben - dazu müssten sie als aller erstes prüfen, ob die jeweiligen verträge nicht etwa schon Regelungen zum Verzugseintritt treffen.
Diese gingen dann der gesetzlichen Regelung nämlich vor !
Sollte keine vertragliche Gestaltung der Verzugsbedingungen erfolgen, so ist § 286 BGB
massgeblich.Leistet der Schuldner danach auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Dies ist Ihnen wohl bekannt, s.o.
Nun schreiben Sie in der Sachverhaltsdarstellung etwas vom "vereinbarten Zeitpunkt", ohne dies näher zu erläutern. Dennoch möchte ich auf § 286 II 1 BGB
verweisen:
"Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, (...)"
Wenn für etwas also ein fixer Termin vereinbart worden ist, der kalendermässig bestimmt werden kann, so tritt verzug beiNichteinhaltens des Termins automatisch ein. Die Folge ist ein Schadenersatzanspruch aus § 280 I (II,III i.V.m. § 286 ff.)
Demnach kann bei Nichteinhalten eines Termins im notariellen Vertrag sofortiger Verzug eintreten. Sie schreiben weiter : "im erbpachtvertrag steht natürlich dass der verkäufer der zustimmung zum verkauf des erbbaurechts durch die erbpachtgeber bedarf." Dies ist eine allgemein verwendete Formulierung. Die Zustimmung zu besorgen ist Aufgabe des Verfügenden; er muss sich eben rechtzeitig darum kümmern, seinerseits mit Fristsetzung und notfalls Klage und sollte eben keine Verpflichtung vor dem Vorliegen seiner nötigen Voraussetzungen eingehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte benutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion für Ihre Ergänzungsfragen!
Mit freundlichen Grüßen
sie haben an der fragestellung sicherlich erkannt das es sich um einen immobilienerwerb handelt. daher ist das mit der fristsetzung etwas an die anderen umstände gekoppelt. so heisst es wie üblich nach eintreten der voraussetzungen z.b. eintragung vormerkung, zustimmung der gemeinde etc. und eben auch nach vorliegen der zustimmung der erbpachtgeber ist der kaufpreis am 28.3.13 fällig.
weiter unten heisst es dann" besitz nutzen und lasten gehen am 1.4.13 frühestens am tag der kaufpreiszahlung auf den käufer über.
nun konnte natürlich der kaufpreis nicht fällig werden, da eine der genannten voraussetzungen "zustimmung der erbpachtgeber" nicht gegeben war.
ist nun durch unterzeichnung des notarvertrages der verkäufer zur geplanten nutzen-lastenübergangs bereits in verzug geraten da die von ihm zu erbringende zustimmung der erbpachtgeber nicht möglich war? oder bedurfte es nach allerlei ausreden dann 1,5 jahre später einer externen fristsezung?
die frage ist nur ab wann er devinitiv in verzug war und schadenersatzpflichtig wurde ?
danke vorab,
Nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG
kann das Erbbaurecht so ausgestaltet werden, dass eine Veräußerung des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfordert.
Somit wäre im jeweiligen Fall natürlich wie geschildert der Verkäufer verpflichtet gewesen, die Zustimmung rechtzeitig, also auch vor Beurkundung des Kaufvertrages einzuholen und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einzuholen.
Hat er dies unterlassen, wäre der Kaufvertrag nicht vollziehbar und Ihnen der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet.