Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zuerst ist einmal festzuhalten, dass Sie sich hinsichtlich Ihrer Pflicht, etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen korrekt verhalten haben.
Dies hat schon einmal zur Folge, dass in der Folge entstehende Schäden nicht zu Ihren Lasten gerechnet werden können.
Eine etwaige Mietminderung ist durchaus ab dem 09.02.06 bis zum Ende der Renovierungsarbeiten dem Grunde nach vorzunehmen.
Die Höhe der Mietminderung ist stets eine Art „Vabanquespiel“, da es zwar Recht-sprechungsrichtlinien und – tendenzen gibt, die aber immer auf den Einzelfall und die lokale Rechtsprechung der jeweiligen Amtsgerichte abzustimmen sind.
Vorsichtig vorgehend kann aber wohl eine Mietminderung von 20-30 % durchaus im Bereich des Möglichen sich einpendeln.
Das Angebot der Vermieterin kann ich leider nicht beurteilen, da ich Ihre Grundmiete mangels Sachverhaltvortrages nicht kenne.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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