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haarriss in warmwasserleitung

17. März 2006 21:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


17.03.2006
hallo,

ich wohne in 1 zkb
am 03.02.2006 habe ich zwei nasse stellen in meiner wohnung entdeckt. eine in der küche und eine im wohnraum.
habe sofort die vermieterin angerufen und es wurde am nächsten von ihr angeschaut. am montag den 06.02.2006 kam eine firma und hat sich den schaden begutachtet. am 09.02.2006 wurden einige stellen in
bad, wohnraum und küche aufgeschlagen um nach der schadstelle zu schauen. es ist ein haarriss in der warmwasserleitung im bad. mein fussboden wurde mit pappe ausgelegt der bis heute und wohl noch ca. zwei weitere wochen liegen bleibt
am 16.02.2006 wurden trocknungsmaschinen aufgestellt. die wurden heute am 17.03.2006 wieder abgebaut. am montag den 20.03.2006 sollen die offenen stellen in fussboden und wand geschlossen werden. ausser die wand im bad. die soll noch bis zum sommer offen bleiben. und voraussichtlich ende der 12.kw bzw. in der 13. kw soll tapeziert und gestrichen werden wobei ich die küche selber streichen soll.
so nun meine frage:
ab und bis wann kann ich eine mietminderung verlangen? (vom 09.02.2006 bis ende der reparatur/renovierungsarbeiten ?????)
wieviel kann ich die miete mindern.
angebot der vermieterin war eine monatskaltmiete (euro 295,--)

ich würde mich freuen bald etwas von ihnen zu hören.
vielen dank im voraus.

mit freundlichen grüssen

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Zuerst ist einmal festzuhalten, dass Sie sich hinsichtlich Ihrer Pflicht, etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen korrekt verhalten haben.
Dies hat schon einmal zur Folge, dass in der Folge entstehende Schäden nicht zu Ihren Lasten gerechnet werden können.

Eine etwaige Mietminderung ist durchaus ab dem 09.02.06 bis zum Ende der Renovierungsarbeiten dem Grunde nach vorzunehmen.
Die Höhe der Mietminderung ist stets eine Art „Vabanquespiel“, da es zwar Recht-sprechungsrichtlinien und – tendenzen gibt, die aber immer auf den Einzelfall und die lokale Rechtsprechung der jeweiligen Amtsgerichte abzustimmen sind.
Vorsichtig vorgehend kann aber wohl eine Mietminderung von 20-30 % durchaus im Bereich des Möglichen sich einpendeln.

Das Angebot der Vermieterin kann ich leider nicht beurteilen, da ich Ihre Grundmiete mangels Sachverhaltvortrages nicht kenne.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.

Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

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