Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. 4. 2005, XII ZR 225/03
, festgestellt, dass Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB
die Bruttomiete, d.h. der Mietzins einschließlich aller Nebenkosten, ist. Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
Es macht keinen Unterschied, ob der Mieter eine prozentuale Minderungsquote oder -wie in Ihrem Fall- einen konkreten Minderungsbetrag angibt. Die anteilige Berücksichtigung der Minderung wie in Variante 2 ist daher korrekt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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