Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt.
Ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass sich Ihre Fragestellung unlängst durch den BGH, allerdings nicht in Ihrem Sinne, geklärt hat.
Der BGH hat am 12.12.2000 entschieden, dass der Begriff "Fahrt" des § 21a StVO
weit auszulegen ist (Az. VI ZR 411/99
). Hier ging es sogar um den Stillstand des Fahrzeugs, bspw. im Stau oder an einer roten Ampel.
Selbst die enger auslegende Rechtsprechung verlangt hier nur ein Bewegen des Fahrzeugs (OLG Celle, zfs 1981, 326; DAR 1986, 28; OLG Düsseldorf VRS Bd. 72, 211; Hentschel NJW 1986, 1307, 1311; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 21 a StVO
, Rn. 3).
Andere Obergerichte haben bereit vorher die Ansicht des BGH geteilt und die weite Auslegung des Fahrtbegriffs vertreten (KG VRS Bd. 70, 299; LG Hannover NJW-RR 1989, 1510
; Janiszewski NStZ 1987, 270
, 274).
Im fließenden Verkehrs ist jedenfalls der Gurt anzulegen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.11.1986 - VerkMitt. 1987 S. 29). Selbst bei Schrittgeschwindigkeit (KG, VRS 70, 299
; OLG Düsseldorf, VRS 72, 211
).
Da Sie nach eigener Aussage im fließenden Verkehr außerhalb von Schrittgeschwindigkeit (2. Gang) unterwegs waren, lässt sich ein Gurtverstoß nicht negieren. Die Ihrerseits ersehnten Urteile gibt es, aufgrund v.g. Schilderungen, leider nicht.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt,
ich hatte ausdrücklich um Urteile im genannten Sinne gebeten, eben weil ich mir absolut sicher bin, von diesem Urteil vor einigen Jahren gelesen zu haben (es können durchaus 15 sein, ich meine es stand in der ADAC Zeitung). Insofern geht Ihre Antwort eindeutig an meiner Frage vorbei.
Ich habe mich im Verfahren auf dieses damalige Urteil bezogen, und es wäre vorteilhaft, es dann auch präsentieren zu können. Dass es viele gegenläufige Positionen gibt, war mir klar.
Die von Ihnen angeführten Urteile und Kommentare beziehen sich ausserdem nicht auf Situationen des Ausparkens, und 21a/3 stellt das Ausparken auf Parkplätzen von der Anschnallpflicht frei. Ich kann auch nicht sehen, was am Rangieren auf der Straße einfacher sein soll als auf einem expliziten Parkplatz. Niemand will sich dabei strangulieren. Insofern beobachte ich dieses Verhalten ständig, und es wäre realitätsfern, etwas anderes einzufordern (etwa nach dem Ausparken stehen bleiben und sich anzuschnallen. Die Verkehrsgefährdung wäre dabei deutlich höher).
Sollten Sie mir doch noch ein Urteil finden können - Ihre Möglichkeiten liegen sicherlich jenseits derer, die ich im Internet habe - würden Sie mir ersparen, die Frage nochmal einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 21a Abs. 1 Ziffer 3 StVO
bezieht sich in der Tat auf Parkplätze. Zwar ist die Aufzählung dort nicht abschließend, wie Ihnen aber oben bereits dargestellt, und dies ist die zwingende Grundlage der Beurteilung, gilt dies alles nur bei Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrt an sich ist regelmäßig ausgenommen.
Der Unterschied ist nicht zuletzt die Teilnahme am fließenden Verkehr. Im Übrigen hat das Anschnallen vor Fahrtantritt zu erfolgen.
Urteile Ihrerseits begehrten Inhalts geben sämtliche, mir zur Vefügung stehenden Datenbanken nicht her, so dass es sich augenscheinlich nicht um eine obergerichtliche Entscheidung gehandelt hat.
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass Ihnen eine, im Rechtssinne uralte Entscheidung auch nicht trefflich weiterhilft, da die Rechtsprechung, wie umfangreich mitgeteilt, als nahezu einheitlich bezeichnet werden kann.
Selbstverständlich ist es Ihnen ungenommen zu versuchen, eine neue Grundsatzentscheidung in Ihrem Sinne zu erstreiten. Den Erfolg schätze ich jedoch als eher gering ein. Dafür ist die Frage zu umfangreich geklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt