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gütertrennung nach eheschließung

| 18. Januar 2011 17:02 |
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Familienrecht


hallo,mein mann hat drei monate nach der hochzeit ein kleines häuschen mit grundstück von seinem vorher erspartem geld gekauft. er steht auch als alleiniger eigentümer im kaufvertrag und grundbuch. da ich noch schulden von vor der ehe habe,möchte ich nun gerne wissen ob sein häuschen nun dadurch gefährdet ist. wäre gütertrennung nötig oder nicht?

Sehr geehrte Rechtsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Haben Sie anlässlich der Hochzeit keinen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart, kommt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Anwendung, § 1363 Absatz 1 BGB .

Der Güterstand hat keinen Einfluss auf Ihr Vermögen oder Ihre Schulden, die zum Beginn der Ehe bestanden haben. Die Eheschließung bewirkt nicht, dass das Vermögen/Schulden geteilt werden. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen; dies gilt auch für das Vermögen, das Mann und Frau nach der Eheschließung erwerben, § 1363 Absatz 2 Satz 1 BGB (Häuschen).

Ihre Schulden bleiben daher Ihre Schulden. Daher kann einer Ihrer Gläubiger nicht auf das Vermögen, insbesondere die Immobilie, Ihres Mannes zurückgreifen, wenn dieser alleine Eigentümer geworden ist, also nur er im Grundbuch steht.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt lediglich am Ende einer Ehe einen gewissen Ausgleich (Zugewinnausgleich). Wenn einer der Ehegatten mehr Vermögen während der Ehezeit gebildet hat, als der andere Ehegatte, so wird dieser Überschuss wertmäßig hälftig aufgeteilt.

Ist der Zugewinnausgleich nicht erwünscht, kann dieser auch während der Ehe durch Ehevertrag abbedungen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2011 | 18:37

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