Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Übertragung von Eigentum erfolgt nach § 929 BGB
durch Einigung und Übergabe der Sache.
Der käufer hätte insoweit vom Nichtberechtigten Eigentum erworben, wenn er in gutem Glauben gewesen ist.
Nach § 929 Abs. 2 BGB
ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Ob der Käufer nun tatsächlich von dem nichtberechtigten Veräußerer gutgläubig Eigentum an dem Grundstück erworben hat, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden.
Zunächst ist aber der Käufer im Grundbuch eingetragen und wird insoweit als Eigentümer ausgewiesen.
Wenn Sie nicht darlegen und beweisen können, dass der Veräußerer beim Erwerb bösgläubig gewesen ist, ist an der Eigentumsposition des Käufers nicht zu rütteln.
Der Veräußerer hat sich aber gegenüber Ihrem Verwandten schadensersatzpflichtig gemacht, in dem er das Grundstück nochmals an einen Dritten veräußert hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
16. Juni 2009
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14:29
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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