Ich möchte meinen Mietvertrag, der seit 03/2001 besteht, kündigen. In der Wohnung befindet sich eine in der Miete enthaltene Einbauküche, die mittlerweile 16 Jahre alt ist. Meine Frage: Nach 16 Jahre müsste die Küche doch eigentlich abgeschrieben sein. Muss ich für Schäden aufkommen, die während meiner Mietdauer an den Küchengeräten entstanden sind? Was fällt hier unter ´gewöhnlichen Gebrauch´?
Abplatzungen in der Küchenspüle sind Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen und müssen nicht ersetzt werden (LG Köln WM 99, 234
).
Fraglich ist, was mit anderen Schäden ist. Grundsätzlich sind Sie zum Ersatz verpflichtet, wobei Sie aber keineswegs den Neupreis zahlen müssen, sondern der Vermieter muss sich ein Abzug "neu-für-alt" gegenrechnen lassen, der bei Ihrer Darstellung mit 4/5 der möglichen Kosten (die Küche ist statistisch erst nach rund 20 Jahren "abgeschrieben") beträgt.
Achten Sie aber bitte noch darauf, ob die Schäden nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, die Sie als Mieter ev. im Rahmen der Nebenkosten mitgetragen haben. Denn dann haften Sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Hier wird es also im wesentlichen auf die Art der Schäden ankommen, die Sie leider nicht genau genug genannt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller8. März 2005 | 14:35
Liebe Frau True-Bohle,
die Abnutzung betrifft die Verkleidung der Einbauküche. An der Spülmaschine ist das Plastikdekor an Rand verfärbt, da der danebenliegende Herd nicht richtig abgeschlossen hat. Weiterhin hat sich die Beschichtung teilweise vom Holz gelöst. Auf den Arbeitsplatten befinden sich kleinere Kratzer. Gilt das als gewöhnliche Abnutzung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. März 2005 | 14:48
Das würde ich als gewähnliche Abnutzung einschätzen.
Plastik verfärbt sich nun einmal, wenn daneben ein Herd steht.
Auch Holz hat die Eigenart, dass es "arbeitet" und es somit zu Ablösungen kommen kann.
Kleinere Kratzer gehören ebenfalls zur Abnutzung im Rahmen des gewöhnlichen Gebrauchs.
Noch ein Tipp zur Wohnungsabnahme; nehmen Sie Zeugen mit und dokumentiere /fotografieren Sie alle Streitpunkte.