Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich zunächst nur im monatlichen Abzug der Lohnsteuer aus; sie hat keine Aussagekraft über die Jahressteuerschuld.
Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen bleiben daher von der Wahl der Steuerklasse unberührt und sind vom individuellen Fall abhängig.
Deshalb können Sie auch in die Steuerklasse III wechseln ohne für die offenen Steuerschulden Ihres Mannes aufkommen zu müssen.
Eine Zusammenveranlagung ist mit diesem Steuerklassenwechsel nicht automatisch verbunden, jedoch ratsam, da es ansonsten bei einer getrennten Veranlagung zu erheblichen Nachzahlungen kommen würde, da bei der Steuerklasse III monatlich weniger Lohnsteuer einbehalten wird, als dann bei einer getrennten Veranlagung festgesetzt wird.
Aber auch bei einer Zusammenveranlagung müssen Sie nicht für die offenen Steuerschulden Ihres Mannes aufkommen, sondern nur für die dann festgesetzte Steuerschuld, denn zusammen veranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner der gegen sie festgesetzten Einkommensteuer.
Gesamtschuld bedeutet, dass jeder Gesamtschuldner (also hier jeder Ehegatte) die gesamte Leistung schuldet, die jedoch vom Gläubiger (Finanzamt) nur einmal gefordert werden kann.
Soll dann aber nur der Ehegatte, der die Steuer "verursacht" hat, Schuldner sein, muss alsbald nach Eingang des Steuerbescheides die Aufteilung der Steuerschuld beantragt werden.
Das Finanzamt ermittelt die jeweils anteilige Steuerschuld und setzt sie einzeln gegen jeden der beiden Ehegatten fest.
Die Einnahmen Ihres Mannes aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bleiben unberücksichtigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
1. November 2008
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16:22
Antwort
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