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genehmigungsfreie Garage

29. August 2006 09:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe eine 2.Garage mit ca 35 m2 auf meinem Hausgrundstück in Holzrahmenweise erstellt-noch nicht mehr. seitlich steht es zur Grenze zum Nachbar und vorne grenzt es mit der Ecke an die STrasse. Laut Bebauungsplan dürfen Garagen an die Strasse grenzen und müssen nicht 3 Meter versetzt ein. Ich habe ein 45 grad Dach. Bevor ich das Dach decken lasen konnte bekam ich einen Anruf vom Bauamt für welche Nutzung das Gebäude gedacht wäre. Ich teilte mit das es eine Garage sei und man wollte sich vor Ort treffen. Da ich den Termin nicht einhalten konnte habe ich eine Kollegin hingeschickt. Dabei wurde besprochen das die Höhe zu hoch sein kann aber der Angestellte vom Bauamt sich noch Gedanken machen will ob es so bleiben kann. Dieser 1 Termin war vor über 3 Wochen. Vor 8 Tagen stand unangemeldet ein Kollege vor Ort und teilte mir mit er sei geschcikt worden um die Höhe nochmak zu messen. Er wisse nicht ob es bleiben darf. Ich habe immer noch nichts gehört. Kann ich nach ca 4 Wochen davon ausgehen das ich es so lassen darf oder muß ich eine gewisse Zeit abwarten. Das Holz wird die ganze Zeit nass und kann Schaden davon tragen. Ich habe telefonisch mehrfach versucht den Bearbeiter zu erreichen.Kein Erfolg.Kann ich einfach weiter machen und das Dach decken?

29. August 2006 | 09:25

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ich kann Ihnen nur davon abraten, Ihr Dach ohne Genehmigung des Bauamtes decken zu lassen. Die Behörde befindet sich offenkundig noch im Entscheidungsfinungsprozess. Erst, wenn 3 Monate nichts geschehen ist, können Sie etwa eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Sie können über einen Rechtsanwalt versuchen, "Druck zu machen" und auf die drohenden Feuchtigkeitsschäden hinweisen. Zu einer abschließenden Beurteilung des erlaubten Dach-Neigungswinkels müsste ich die diesbezüglichen Ausführungen im Bebauungsplan bzw. die ortsübliche Bebauung kennen. Sollten Sie jetzt schon Ihr Dach decken, droht Ihnen der Erlass einer Abrissverfügung nach den Vorschriften der Landesbauordnung.

Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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