Sehr geehrte Ratsuchende,
ernsthaft empfehlen kann man Ihnen nur, einen Kollegen mit der Wahrnehmung der Interessen der Strafverteidigung zu beauftragen.
Nachdem nun schon ein Termin zur Hauptverhandlung ansteht, sollten Sie dieses nicht weiter herauszögern, um Ihre Rechte wahren und die Strafverteidigung aufbauen zu können.
1.)
Wichtig wird sein, wie der Kontakt zu den "betrogenen Kunden" aufgebaut und unterhalten worden ist; ggfs. müssten dazu noch Beweisanträge gestellt werden. Wichtig wird weiter sein, wohin das Geld geflossen ist. Auch muss geklärt werden, welche Rolle Sie in der Firma (außer Namens- und Geldgeber) tatsächlich gespielt haben, was ggfs. anhand von Unterlagen nachgewiesen werden muss.
Das alles kann ohne genaue Kenntnis der Akte natürlich nicht abschließend geklärt werden, soll Ihnen aber deutlich machen, dass
a) Sie bitte nicht so "blauäugig" an die Sache herangehen sollten, dass Ihnen die Richter glauben werden und Ihnen schon nichts passiert.
b) Sie unbedingt Beweisanträge, die zum Nachweis Ihrer Unschuld geeignet sind, stellen sollten.
Auch wenn nach dem Gesetz Ihnen zwar die Schuld ohne begründete Zweifel nachgewiesen werden muss, zeigt die Erfahrung doch leider, dass in eine Vielzahl von Verfahren der Angeklagte schon eher seine Unschuld nachweisen muss.
2.)
Sollten Sie wegen Betruges in besonders schweren Fällen verurteilt werden, sieht das Gesetz ein Strafmaß von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Fraglich wird dann sein, ob die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt wird, was dann von der künftigen Sozialprognose, Ihrem Verhalten nach den Taten und in dem Verfahren und einer möglichen Schadenswiedergutmachung abhängt. Auch hierzu ist die Kenntnis der Gesamtumstände und des Akteninhaltes aber unerlässlich.
NATÜRLICH darf dann nicht noch die geringste Kleinigkeit hinzukommen, wie das Nichtzahlen weiterer Rechnungen, Bestellungen ohne zu zahlen etc. , da dann mit ziemlicher Sicherheit die Freiheitsstrafe auch vollstreckt werden wird.
Bitte achten Sie also darauf, dass so etwas nicht geschieht.
3.)
Bedenken sollten Sie bei der Sache auch, dass vom Ausgang des Stafverfahrens die sicherlich auf Sie zukommenden zivilrechtlichen Regreßforderungen der Geschädigten abhängen werden.
FAZIT: Beauftragen Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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