Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, es liegt gewerbsmäßiger Betrug vor, weil Sie mit den erlangten Gelder wenigstens zum Teil Ihren Lebensunterhalt verdient und bestritten haben. Es reicht wenn Sie sich eine dauerhafte Einnahmequelle erschließen wollten und zwar durch wiederholte Tatbegehung. Dafür kann schon die erste Tat reichen. Bei mehren Taten über 4 Jahre ist das ganz sicher der Fall. Zur Strafe kann man ohne Kenntnis der Ermittlungsakte natürlich eher wenig sagen, ich rate aber dringend zu einem umfassenden Geständnis. Bei einem echten Geständnis und dem Versuch den Schaden wieder gut zu machen (Rückzahlung) sehe ich nach meiner Erfahrung durchaus gute Chancen auf Bewährung, also ein Strafmaß bis 2 Jahre Freiheitsstrafe, weil Strafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Ich würde mit 12-20 Monaten Haft auf Bewährung rechnen, wenn Sie nicht vorbestraft sind. Das ist aber nur eine Vermutung, man müsste die Ermittlungsakten einsehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Leider habe ich manchmal auch im Namen einer ebenfalls qualifizierteren Kollegin abgerechnet.
Würde das das Strafmaß weiter erhöhen?
Oder nur wenn Sie es zur Anzeige bringt?
Ich danke Ihnen vielmals!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Grundsätzlich kann jede weitere Tat das Strafmaß erhöhen. Häufig werden aber Anklagen vor oder in der Hauptverhandlung auf bestimmte Taten beschränkt und dafür andere Taten eingestellt. Wenn die Kollegin keine Anzeige erstattet, hängt es davon ab, ob die Staatsanwaltschaft die Fälle auch so ermittelt. Auf die Anzeige kommt es nicht an, Betrug wird von Amts wegen verfolgt und nicht nur auf Antrag des Geschädigten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt