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gemeinsames Sorgerecht - Ausflüge

4. Mai 2013 10:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheidet der Elternteil bei dem die Kinder leben über Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine.
Hierzu gehören auch Tagesausflüge, nicht aber Urlaube oder längere Klassenfahrten.

Mein Mann und ich leben getrennt, unsere gemeinsamen Kinder (5, 1 und 1) leben bei mir.

Wir sind noch nicht geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht (inkl. Aufenthaltsbestimmungsrecht usw.)

Muss ich den Vater informieren, wenn ich mit den Kindern einen Tagesausflug mache?

Er hat mir nach einem Spontanausflug eine Unterlassungsklage angedroht, sollte ich ihn das nächste Mal nicht informieren, wenn ich mich mit den Kindern mehr als 100 km von meinem Wohnort entferne.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Nach § 1687 I S. 1 BGB ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Dagegen kann der Elternteil bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden vgl. § 1687 I S. 2 BGB . Das sind nach § 1687 I S. 3 BGB solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Zur Alleinentscheidungsbefugnis gehören praktische Fragen wie Tagesausflüge (FA-FamR/Maier, 4. Kap, Rn. 34). Anders ist dies nur bei längerer Ortsabwesenheit, etwa bei einem wochen- oder monatelangen Schüleraustausch (Schwab/Motzer, III Rn. 54).

Die von Ihrem Mann genannte Kilometer grenze gibt es nicht. Sie müssen über Tagesausflüge nicht informieren, auch wenn die Distanz größer ist. Anders ist es aber bei Urlauben, hier müssten Sie Zeit und Ort mitteilen, damit der Aufenthalt der Kinder auch Ihrem Mann bekannt ist.

Ein Tagesausflug gehört zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens und kann von Ihnen alleine entschieden werden. Eine Zustimmung Ihres Mannes ist nicht nötig.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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