Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtlichen Orientierung verschaffen, keinesfalls aber die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
1. Ist es richtig, daß mein Ex ohne mein Einverständnis und Wissen, diesbezügliche Schulentscheidungen trifft?
An unserem gemeinsamen Wohnort gibt es eine
Gesamthauptschule!
Nein, das ist nicht richtig. Da Sie beide die gemeinsame elterliche Sorge inne haben, müssen Sie auch gemeinsam über einen Schulwechsel entscheiden. Der Kindesvater kann hier also nicht eigenmächtig entscheiden. Wenn Sie den Schulwechsel verhindern wollen, müssen Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen, dass Ihnen die alleinige Entscheidungsbefugnis für den künftigen Schulort der Kinder übertragen wird.
2. Haben unsere Söhne einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Hauptschule an unserem Wohnort zu besuchen?
Grundsätzlich haben Ihre Kinder die Hauptschule im Einzugsgebiet des Wohnortes zu besuchen. Vielmehr dürfte es so sein, dass für den Besuch einer anderen Schule eine Genehmigung der Schulbehörde vorliegen müsste.
In diesem Zuammenhang empfehle ich Ihnen unbedingt zur jetzigen Schule Ihrer Kinder Kontakt aufzunehmen und dort dazulegen, dass Sie die gemeinsame elterliche Sorge inne haben und über jegliche schulischen Belange informiert werden wollen.
3. Soll ich versuchen, die Kinder wieder
zu mir zu bekommen oder über ein alleiniges
Sorgerecht das Kindeswohl über alles zu stellen?
Empfehlenswert wäre der Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für die Schulbelange, da sich hier der Kindesvater vorsätzlich nicht an die Vorgaben des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts hält.
Die alleinige Sorge werden Sie aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zugesprochen erhalten. Sie könnten lediglich einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes stellen. Maßstab ist hier das Kindeswohl und wenn sich seit dem Aufenthaltswechsel die Kinder wesentlich zum Nachteil verändert haben, könnte ein derartiger Antrag auf erfolgversprechend sein. Man sollte aber auch grundsätzlich den Kindern eine Kontinuität bieten und nicht einen stetigen Wechsel vornehmen.
Bringen Sie den Stein ins Rollen mit dem Antrag über den künftigen Schulbesuch. Im Rahmen des Verfahrens werden auch andere Aspekte mit Sicherheit angesprochen werden, die dann ein weiteres Vorgehen im Rahmen eines Aufenthaltsbestimmungsantrages rechtfertigen würden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 20.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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