Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Wenn Sie, was ich Ihren Ausführungen nicht mit letzter Sicherheit entnehmen kann, die Arbeiten am Haus Ihres Freundes „schwarz“, also am Fiskus vorbei, getätigt haben, so sind jegliche Ansprüche hieraus nichtig. Das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch gegen Ihren Freund auf Zahlung der EUR 3.800 haben. Mit diesem Anspruch hätten Sie dann nämlich gegen den Anspruch Ihres Freundes aufrechnen können, dann hätten Sie nur noch EUR 2290,00 zahlen müssen.
Wenn dem nun aber so ist, dann hat Ihr Freund gegen Sie einen Anspruch auf Zahlung der
EUR 6090 zzgl. Anwaltskosten. Im Hinblick auf die Zinsen müsste Ihr Freund beweisen, dass eine Verzinsung vereinbart war. Das dürfte ihm mangels schriftlicher Absprachen sehr schwer fallen. Daher dürften Sie letztlich nicht die Zinsen zahlen müssen.
Allerdings gehe ich auch davon aus, dass Sie momentan nach Ihren Schilderungen vermögenslos sind. Das wiederum würde bedeuten, dass Ihr Freund mit einem Urteil gegen Sie nichts anfangen kann, da eine Vollstreckung bei Ihnen erfolglos sein wird. Das sollten Sie dem Anwalt Ihres Freundes auch bereits jetzt mitteilen. Möglicherweise wird er dann von einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung absehen.
Durch eine mögliche Selbstanzeige wird Ihre Forderung auch nicht durchsetzbar. Daher würde eine solche Anzeige zum Zweck der Geltendmachung Ihrer Forderung auch nichts bringen.
Höchste Vorsicht ist geboten, wenn Sie Ihrem Freund mit einer Anzeige gegen ihn drohen. Denn dann besteht die Möglichkeit, dass Sie sich auch selbst durch die Drohung strafbar machen. Daher sollten Sie das nicht tun. Hier ist eine sehr vorsichtige Formulierung angebracht, die eher „zwischen den Zeilen“ durchblicken lässt, dass eine solche Anzeige möglicherweise erhoben wird.
Ich rate Ihnen dazu, sich in der Angelegenheit von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Bei der von Ihnen geschilderten prekären Vermögenslage haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe, was bedeutet, dass die Anwaltskosten von der Staatskasse getragen werden. Sie sollten also mit dem Schreiben des Anwalts Ihres Freundes zu dem Amtsgericht Ihres Wohnortes gehen und sich dort einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Mit diesem können Sie dann einen Rechtsanwalt aufsuchen, der maximal EUR 10 von Ihnen verlangen kann. Gerne kann die Vertretung auch über unser Büro erfolgen. Der Anwalt sollte dann den gegnerischen Anwalt anschreiben und ihm die Situation klarmachen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de
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