Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Als erstes möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass für Sie als Beschuldigter einer Straftat keine Verpflichtung besteht, der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten.
Ich empfehle Ihnen dringend, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens mit ihrer Strafverteidigung zu betrauen sowie über diesen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen zu lassen.
Denn ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist weder ein Rat bezüglich der weiteren Vorgehensweise noch eine abschließende Einschätzung der zu erwartenden Strafe möglich. Die Ausübung Ihres Schweigerechts wird Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, gegebenenfalls können Sie sich später nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger schriftlich zur Sache einlassen.
Vorliegend erscheint es mir durchaus vorstellbar, dass die Angelegenheit im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens beendet werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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80336 München
Tel: 089/22843355
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Sehr geehrter Herr Kempf,
von zentraler Bedeutung ist für mich die Frage, ob sich das zu erwartende Strafmaß wahrscheinlich über oder unter 90 Tagessätzen bewegt. Wie bereits erwähnt bin ich vorher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Es ist mir klar, dass Ihre Antwort nur ein vage Tendenz darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Wie bereits in der ursprünglichen Beantwortung Ihrer Anfrage ausgeführt, ist es ohne Kenntnis der Ermittlungsakte unmöglich, eine seriöse Einschätzung der zu erwartenden Strafe abzugeben.
Angesichts dessen, dass Sie zum ersten Mal strafrechtlich auffielen, halte ich eine Geldstrafe, die tendenziell noch unter 90 Tagessätzen liegt, für möglich.
Ich empfehle Ihnen nochmals dringend, vor eventuellen Einlassungen zur Sache einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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