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gefälschtes Vordiplom

10. Januar 2008 15:37 |
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Strafrecht


Beantwortet von


22:13

Ich habe mich in diesem Semester mit gefälschten Unterlagen ins Hauptstudium (4. Semester) BWL an einer Fachhochschule immatrikuliert. Das Grundstudium habe ich an einer anderen Hochschule absolviert, wurde aber kurz vor Erreichen des Vordiploms wegen einer wiederholt nichtbestandenen Klausur exmatrikuliert.

Die gefälschten Unterlagen bestanden aus:
1. Vordiplomurkunde
2. Notenübersicht
3. Exmatrikulationsbescheinigung einer anderen FH

Alle Unterlagen wurden amtlich beglaubigt. (Beglaubigung tatsächlich im Bürgeramt erfolgt)

Jetzt wird polizielich wegen Urkundenfälschung gegen mich ermittelt, heute habe ich die Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei erhalten. Ich habe vor die Tat zu gestehen.

Frage 1:
Welches Strafmaß habe ich aufgrund der begangenen Urkundenfälschung zu erwarten?
Anzahl der Tagessätze?
Ich bin bis jetzt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Frage 2:
Ist es möglich das Verfahren über einen Strafbefehl abzukürzen, oder ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Tat eine Gerichtsverhandlung anberaumen wird?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.


10. Januar 2008 | 16:17

Antwort

von


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Pettenkoferstraße 10a
80336 München
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Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Als erstes möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass für Sie als Beschuldigter einer Straftat keine Verpflichtung besteht, der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten.
Ich empfehle Ihnen dringend, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens mit ihrer Strafverteidigung zu betrauen sowie über diesen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen zu lassen.
Denn ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist weder ein Rat bezüglich der weiteren Vorgehensweise noch eine abschließende Einschätzung der zu erwartenden Strafe möglich. Die Ausübung Ihres Schweigerechts wird Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, gegebenenfalls können Sie sich später nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger schriftlich zur Sache einlassen.

Vorliegend erscheint es mir durchaus vorstellbar, dass die Angelegenheit im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens beendet werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rückfrage vom Fragesteller 10. Januar 2008 | 19:32

Sehr geehrter Herr Kempf,

von zentraler Bedeutung ist für mich die Frage, ob sich das zu erwartende Strafmaß wahrscheinlich über oder unter 90 Tagessätzen bewegt. Wie bereits erwähnt bin ich vorher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Es ist mir klar, dass Ihre Antwort nur ein vage Tendenz darstellt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2008 | 22:13

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:

Wie bereits in der ursprünglichen Beantwortung Ihrer Anfrage ausgeführt, ist es ohne Kenntnis der Ermittlungsakte unmöglich, eine seriöse Einschätzung der zu erwartenden Strafe abzugeben.
Angesichts dessen, dass Sie zum ersten Mal strafrechtlich auffielen, halte ich eine Geldstrafe, die tendenziell noch unter 90 Tagessätzen liegt, für möglich.

Ich empfehle Ihnen nochmals dringend, vor eventuellen Einlassungen zur Sache einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Verteidigung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Fax 089/ 22843356

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