Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich habe vor ca. 8 Wochen bei einem Händler einen gebrauchten Piaggio Zip Mofaroller (25kmh) gekauft.
Einen schriftlichen Vertrag gibt es direkt nicht, nur eine Kopie der Betriebserlaubnis mit Angabe dass das Geld bezahlt wurde.
Nun sind mehrere Dinge defekt, das Licht geht nur noch viel zu dunkel, Lampe ist aber ok, somit vermutlich die Lichtmaschine defekt.
Ausserdem schleift links im Getriebe-Kasten etwas.
Und die Tachowelle ist gerissen.
Nun meine Frage:
Ist der Händler verpflichtet diese Dinge, die ja nicht auf Verschleiss oder unsachgemässe Handhabung zurückzuführen sind auf Garantie zu reparieren ?
Vielen Dank !
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bestehen auch beim Kauf von gebrauchten Sachen die gesetzlichen Gewährleistungsrecht.
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt hinsichtlich des Mangels eine Beweislastumkehr, es wird vermutet, dass Mängel innerhalb der ersten 6 Monate bereits bei Gefahrübergang bestanden haben und somit zur reparieren sind. Dies gilt (nur) dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Eigenart der Sache nicht zu vereinbaren ist.
Nach Ihrer Schilderung spricht somit vieles dafür, dass diese Mängel im Rahmen der Gewährleistung kostenfrei für Sie zu beheben sind, da es sich kaum um „typische“ Schäden handelt. Bei einem sehr alten Roller könnte das natürlich anders gewertet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller20. September 2006 | 10:51
Danke für die Antwort,
jetzt hätte ich noch eine Frage, da der Händler ja
Gewährleistungspflicht hat, und ich ohne den Roller nicht
in meine Arbeit komme, sollte er mir auch kostenlos einen Leihroller zu Verfügung stellen ?
Ist das richtig ?
Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. September 2006 | 20:10
Regelmäßig werden Sie keinen solchen Anspruch geltend machen können.