Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie selbstverständlich Recht haben, indem die Kaution in drei aufeinanderfolgenden gleichhohen Raten bezahlt werden kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem § 551 II BGB
von dem nicht zuungunsten des Mieters abgewichen werden darf!
Allerdings ist anzumerken, dass Sie den Kautionsbetrag nicht mit Mängeln an der Mietsache aufrechnen dürfen. Dies begründet sich schon aus dem Sinn und Zweck der Kaution als Sicherheit des Vermieters.
Hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung ist zwar anzumerken, dass
Die Nichtzahlung der Kaution grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt und zumindest bei gewerblicher Vermietung eine Kündigung als zulässig erachtet wurde.
Eine außerordentliche Kündigung kommt jedoch nur bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses in Betracht. Um eine solche Unzumutbarkeit aufgrund fehlender Kautionszahlung herleiten zu können, muss der Vermieter den Mieter zumindest eine Abmahnung vorausgegangen sein, was Ihren Angaben zur Folge bisher nicht Seitens des Vermieters veranlasst wurde.
Auch muss im Lichte der Regelungen zum Mietzahlungsverzug bei der Wohnraummiete aus Mieterschutzgründen berücksichtigt werden, dass bei der Kaution Nichts abweichendes gelten darf. Insoweit muss der Vermieter den Mieter zumindest einmal zur Kautionszahlung - unter Setzung einer angemessenen Frist - anmahnen.
Zusammenfassend ist Ihnen also anzuraten, das erste Drittel der Kaution baldmöglichst anzuweisen und etwaige Mietmängel nach entsprechender Anzeige beim Vermieter mit der monatlichen Mietzahlung aufzurechnen.
Im Übrigen ist die außerordentliche Kündigung unwirksam!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Danke für die schnelle Antwort
Die Frage wegen der Betrugsanzeige ist noch offen, kann uns da was passieren weil wir die Volle Kaution noch nicht bezahlt haben.
Könnte ich Ihnen die Kündigung auch einmal zufaxen damit sie sie besser beurteilen können. Bei Bedarf würde ich auf Ihre Dienst in der Sache zurückgreifen.
Noch eine andere Frage. Mir wurden 2006 meine Kinder durchs Jugendamt entzogen, nur aufenthalt bestimmungsrecht das Sorge recht haben wir noch. Ich möchte aber jetzt meine Kinder zurück könnte Ihre Kanzlei dabei auch helfen. Den ich brauche eine gute Kanzlei.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort
Sehr geehrter Fragensteller,
bitte entschuldige Sie die übersehene Frage hinsichtlich der Strafanzeige wegen Betruges.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird diese einegstellt werden. Es besthet schon kein Betrugsvorsatz. Es handelt sich hier um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, die vom Vermieter mit strafrechtlichen Druck betrieben werden soll.
Soweit Sie von dr Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden, rate ich Ihnen unter bezugnahme auf meine anwaltliche Korespondenz mit Ihnen, darzulegen, dass Sie hier von einem Aufrechnungsrecht hinsichtlich der Mietmängel ausgegangen sind und im Übrigen sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig waren.
Die Kündigung können Sie mir gerne unter 03212/9301364 zufaxen. Auch bin ich gerne bereit Sie anwaltlich zu vertreten.
Hinsichtlich der famlienrechtlichen Angelegenheit müsste ich erst noch Rücksprache mit meinem Kollegen halten, da ich selbst kein Familienrecht mache, mein Kollege aber recht ausgelastet ist.
Ich würde Ihnen am Montag kurz Bescheid geben.
Herzliche Grüße,
Alexander Stephens