Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Nach der fristlosen Kündigung sind Sie dazu verpflichtet, die Unterlagen an die Gemeinschaft wieder herauszugeben. Dies ist notwendig, damit die Geschäfte der Gemeinschaft weiter betrieben und z.B. Rechnungen etc. gezahlt werden können.
2.
Auf welche Art und Weise Sie Ihrer Verpflichtung zur Rückgabe der Unterlagen nachkommen, ist Ihnen überlassen.
a.
Sie können die Unterlagen durchaus an die Gemeinschaft per Post senden. Sie tragen jedoch in diesem Falle das Risiko, dass die Unterlagen auf dem Postwege verloren gehen. Auch sollten Sie das Paket mit den Unterlagen unter Anwesenheit eines Zeuges packen und zur Post aufgeben. Grundsätzlich würde ich jedoch aufgrund der Beweisschwierigkeiten von einem Versand per Post abraten.
b.
Am sichersten ist natürlich die persönliche Übergabe, wobei auch hier ein Zeuge mit hinzugenommen bzw. der Empfang von der WEG quittiert werden sollte.
c.
Zu überlegen wäre, ob Sie einen Boten schicken, um die Unterlagen zu übergeben. Wichtig wäre auch in diesem Fall, dass der Dritte bezeugen kann, wie sie die Unterlagen in das Paket gepackt haben. Diesem könnten Sie dann die Unterlagen übergeben. Selbstverständlich sollte es sich hierbei um eine Person handeln, der sie voll vertrauen können, da Sie Ihrer Pflicht erst nachgekommen sind, wenn das Paket tatsächlich in den Händen der WEG ist.
d.
Denkbar wäre schließlich, die Unterlagen amtlich zu hinterlegen und der WEG die Möglichkeit einzuräumen, die Unterlagen aus der Hinterlegeung heraus in Besitz zu nehmen. DIeser Weg erscheint mir jedoch recht umständlich und dürfte auch mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Ob dies im vorliegenden Fall rechtlich tatsächlich möglich ist, müsste eingehender geprüft werden, was jedoch angesichts des von Ihnen eingesetzten Betrages den Umfang der Frage sprengen würde.
Letztlich würde ich Ihnen daher empfehlen - wenn Sie die Übergabe nicht persönlich vornehmen möchten - einen Dritten hiermit zu beauftragen, dem sie voll vertrauen. Hierbei sollten Sie auch die Beweisbarkeit gemäß obigen Ausführungen beachten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch persönlich weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither REchtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
---
www.seither.info
---
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht