Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gern auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Im Steuerrecht gibt es unterschiedliche Einkunftsarten. Unterhaltsrechtlich muss ein Unterhaltsschuldner sich neben den Einnahmen aus Arbeitsleistung, Vermietung, Kapital etc. auch die ihm zufließenden Steuererstattungen als Einkommen anrechnen lassen. Er ist zusätzlich verpflichtet, die für ihn nutzbaren Steuervorteile auszunutzen und eine Steuergestaltung zu wählen, die ihm ermöglicht, ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen. Dies ist ständige Rechtsprechung, wie Sie beispielhaft der Entscheidung des OLG Koblenz vom 17.10.2001, AZ: 9 UF 59/01
entnehmen können.
Sie müssen also die Steuererstattung Ihrem jährlichen Einkommen zurechnen und dann wie üblich hieraus einen Monatsbetrag bilden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit klar beantwortet zu haben, und würde mich – wenn Sie mögen – über Ihre Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
hallo,
das bedeutet, das ich den verlust meiner firma nicht abziehen kann, aber die durch den verlust erzeugte steuerrückzahlung wird angerechnet?
das klingt nicht gerecht.
gruß hans schmidt
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist in der Tat nicht gerecht. Aber es wird von den bundesdeutschen Gerichten einhellig so gehandhabt. Sie würden also auch im Prozessfalle keine andere Entscheidung erhalten.
Ohnehin sollte sich für Sie die Frage stellen, ob die Weiterführung einer Firma, die Verluste macht, sinnvoll ist. Wenn Sie dies wollen, stehe ich Ihnen für eine Sanierungsberatung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen