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fehlerhafte Verpackung

10. April 2006 22:11 |
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Kaufrecht


Guten Tag,
ein in USA via ebay gekauftes Lasergerät wurde vom Verkäufer aus Unkenntnis nicht gesichert. Es ist Flüssigkeit in das Gerät gelaufen. Die Kosten für Reparatur übersteigen den Kaufpreis. Versicherungssumme war $3000 = Totalschaden. Dadurch sind Kauf und Transport gedeckt +-0.
Der Wiederbeschaffungswert in Deutschland ist 6000-9000Euro.
Ist der Verkäufer in USA weitergehend für die Wiederbeschaffung verpflichtet? Durchsetzung möglich?
Besten Dank im voraus

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts bestimmt sich für Sie nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Art. 27 Abs. 1 EGBGB bestimmt, dass bei Schuldverträgen vorrangig das von den Parteien gewählte Recht Anwendung findet. Ohne die Artikelbeschreibung des Verkäufers zu kennen, kann ich keine Aussage darüber treffen, ob eine bestimmte Rechtswahl getroffen wurde. Auch die amerikanischen AGB der Firma „eBay“ enthalten nach überschlägiger Durchsicht keine verbindliche Rechtswahl.

Bei Fehlen einer Rechtswahl findet gemäß Art. 28 EGBGB das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist, Anwendung. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB gilt eine Vermutung dafür, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat hat, in dem die Partei, die die vertraglich geschuldete Leistung erbringt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Da der Kaufvertrag über die Website ebay.com geschlossen wurde, der Verkäufer seinen Wohnsitz in den USA hat und dort auch die geschuldete Handlung (Versand des Artikels durch Übergabe an die Transportperson) vorgenommen hat, tendiere ich dazu, die engere Verbindung des Vertrages mit den USA anzunehmen. Demnach wäre amerikanisches Recht anwendbar.

Art. 29 EGBGB enthält spezielle Regeln für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Lieferung von Waren (oder die Erbringung von Dienstleistungen) für den Fall, dass

a.) dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
b.) der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder
c.) der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.


Ob der Verkäufer ein Unternehmer war oder eine Ausnahme nach Art. 29 EGBGB vorliegt, kann ich ohne Kenntnis der Artikelnummer ebenfalls nicht sagen. Ich gehe jedoch aufgrund der Besonderheiten bei Internetauktionen davon aus, dass kein Fall des Art. 29 EGBGB gegeben ist und somit amerikanisches Recht Anwendung findet. Dementsprechend müssten Sie auch vor einem amerikanischen Gericht klagen. Angesichts des damit verbundenen hohen finanziellen Aufwandes sollten Sie sich einen solchen Schritt gut überlegen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.




Mit freundlichen Grüßen



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