Sehr geehrter Rechtssuchender, sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst verweise ich auf ein aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2004 (veröffentlich in: NJW 2004, Seite 2601
(Heft 36). Dort hatte ein Internetportal auch einen PC zum Preis von 1,88 EUR angeboten. Hinterher behauptete der Händler, daß das Komma "versehentlich" um zwei Stellen nach vor gerutscht sei.
Das Gericht hat in dem Schreiben eine Anfechtung des Kaufvertrages gem. § 142 BGB
gesehen. Das Gericht sah hier ein Übermittlungsirrtum.
Jetzt hängt es bei Ihnen davon ab, wie die Seite aufgebaut war und wie die Umstände sonsten waren.
Es ist also gut möglich, daß in einem Gerichtsverfahren auch dieses Grundsätze angewandt werden. Sollte sich aber eindeutig und unzweifelhaft ergeben, daß pro einem Laptop nur ein Preis von 280 EUR verlangt werden, so können Sie auf Auslieferung bestehen. Sie sollten den Händler unter Fristsetzung auffordern, die Ware an Sie auszuliefern.
Aber nochmals: es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Sollte eine wirksame Anfechtung des Vertrages vorliegen - wofür das Schreiben des Händlers spricht oder so auszulegen ist - dann können Sie ggf. Schadensersatz geltend machen. Es wird aber nur der Schaden ersetzt, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden sind.
Ich rate Ihnen daher zu einem Anwalt zu gehen, ihm die Unterlagen - Auszug aus der Homepage, Schriftverkehr, etc- zu zeigen und dann das genaue Vorgehen zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Diese Antwort ist vom 08.09.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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