Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Auch der ausländische Elternteil besitzt einen Zuzugsanspruch zum minderjährigen Kind. Dieser Anspruch entsteht jedoch ohne Eheschließung erst nach der Geburt. Außerdem muss der Elternteil auch die Personensorge besitzen.
Sie sollten das Jugendamt bitten, Ihnen einen schriftlichen Bescheid über die Nichtherausgabe der Vaterschaftsanerkennung zu geben. Diese können Sie mir dann noch einmal zukommen lassen.
Insgesamt rate ich Ihnen, dass Sie im Kosovo heiraten. Die Vaterschaftsanerkennung hat sich dann auch erübrigt.
Bevor Ihr Freund wieder einreisen kann, muss -wie Sie schon selbst erwähnt haben – die Sperre befristet werden. Dies wird nur dann erfolgen, wenn alle Abschiebungskosten bezahlt sind. Danach muss Ihrem Freund aufgrund des Grundrechts von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese muss er aber in seinem Heimatland beantragen. Die Bearbeitung wird sicherlich mindestens fünf, sechs Wochen dauern. In Anbetracht der Risikoschwangerschaft, was Sie deutlich machen sollten, so Sie um eine beschleunigte Bearbeitung bitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Herzlichen Dank für die prompte Auskunft.Sie haben mir sehr geholfen!
Wir werden dann gleich nach der Heirat zur Botschaft gehen, um ein Visum zu beantragen.Für wie lange wird mein Mann dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden und bekommt er auch gleich eine Arbeitserlaubnis?
Vielen Dank
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Der Aufenthaltserlaubnis ist eine Arbeitserlaubnis immanent gemäß § 28 V AufenthG .