Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass es nur strafrechtliche Haftbefehle betrifft. Hier reicht es aus, wenn eine Anfrage bei der örtlichen Polizei (könnten Sie direkt hingehen und würden dies auch unverzüglich mitgeteilt bekommen, wobei hier dann die Gefahr einer sofortigen Verhaftung besteht) oder aber schriftlich bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird.
Ich gehe allerdings nicht davon aus, dass irgendetwas vorliegt, da Sie sonst schon längst festgenommen geworden wären.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Würde ein Anwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verlangen, wäre dann ein Haftbefehll vermerkt, auch wenn dieser noch nicht vollstreckt wäre?Seit dem heutigen telefonat mit der Polizei, habe ich einn schlechtes Gefühl.Ich war 5 Jahre nirgends geemeldet, es könnte ja sein das bis dahin etwas passiert ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ein Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft über einen Haftbefehl fragt, bekommt dieser auch Antwort. Einer Akte bedarf es nicht, da der Haftbefehl auch in einem anderen Verfahren ergangen sein könnte, sodass besser direkt nach einem Haftbefehl, aktenübergreifend, gefragt wird.
Hier würde man auch über Haftbefehle Auskunft erhalten, die "in der Welt" sind, allerdings nicht zur Vollstreckung ausgeschrieben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt