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erwartendes Strafmaß

24. September 2011 22:11 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Freund von mir hat eine große Dummheit begangen und zwar hat er jemandem vor 1 einem Jahr, zwei Urlaubsreisen auf dessen Namen gebucht. Die Polizei führte bei ihm eine Hausdurchsuchung durch und fand promt die Logindaten auf einem Zettel in seiner Wohnung, womit er die Reisen bestellt hat. Die Frage die ich habe ist nun? Gehen die Behörden davon aus, das er selbst die Urlaubreisen bestellt hat, nur weil er die Logindaten hat ( wo keiner weiß, ob diese noch gültig sind)? Oder muss die Behörden ihm nach weisen, das er die Reisen bestellt hat inlusive der IP-Adresse?

Freundliche Grüße

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Vorliegend kommt eine Straftat des Betrugs nach § 263 StGB in Betracht. Für eine Verurteilung hierzu muss das Gericht von der Täterschaft Ihres Freundes überzeugt sein. Dazu muss nachgewiesen werden, dass Ihr Freund die Bestellung tatsächlich selbst vorgenommen hat. Das Auffinden der Login-Daten sowie die tatsächlich ausgeführte Bestellung der Reise sprechen zunächst für die Täterschaft Ihres Freundes. Außerdem dürfte die IP-Adresse eindeutig dem entsprechenden Internetanschluss zugeordnet werden können. Dennoch dürfen die Ermittlungsbehörden nicht automatisch davon ausgehen, dass Ihr Freund die Tat begangen hat. Sollten dritte Personen den Anschluss Ihres Freundes genutzt haben, muss die Staatsanwaltschaft dies bei ihren Ermittlungen zu berücksichtigen. Kann Ihrem Freund die Tat nicht nachgewiesen werden, ist das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen bzw. muss – sollte es bereits zu einer Verhandlung gekommen sein – ein Freispruch erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2011 | 23:00


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

habe ich das so richtig verstanden? Sollte man meinem Freund die Bestellung der Reise nicht nachweisen können, wird er dafür nicht verurteilt werden ? Was habe es für folgen, wenn es nur als Beweis bei den in seiner Wohnung gefundenen Logindaten bliebe ( die im übrigen auf den Namen des Geschädigten angemeldet sind)?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2011 | 11:37

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ja, Sie haben mich grundsätzlich richtig verstanden. Liegen der Staatsanwaltschaft tatsächlich nur die Login-Daten vor, beweist dies nicht, dass Ihr Freund die Reise auch tatsächlich gebucht hat. Dies kann auch ein Dritter gewesen sein, der den Internetanschluss Ihres Freundes genutzt hat. Strafrechtlich kann man Ihren Freund dann nicht zur Verantwortung ziehen. Es kommt jedoch eine zivilrechtliche Haftung in Betracht.

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