Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihnen keine Hoffnung machen mit einer Klage erfolgreich zu sein.
Sofern die Gemeinde für den Erwerb des Straßengrundes 92672,02 DM aufgewendet hat, kann sie diesen Betrag als Erschließungskostenbetrag zugrundelegen.
Nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB
müssen jedoch mindestens 10 % des Erschließungsaufwandes von der Gemeinde getragen werden. Sie teilten bisher mit, dass dies von der Gemeinde berücksichtigt worden sei.
Nach Ihren Schilderungen erhielt die Gemeinde von den Käufern für die einzelnen Grundstücke insgesamt Kaufpreiszahlungen in Höhe von 1.018.740,- DM. Verkauft wurde jedoch nicht der Straßengrund, sondern Grundstücksflächen, die diesen Straßengrund nicht beinhalteten. Zugleich bestand keine Vereinbarung, dass im Kaufpreis für die Grundstücke Kosten für die Erschließung derselben enthalten sein sollen.
Hätte die Gemeinde den Käufern die Grundstücke zum gleichen Preis veräußert, zu welchem sie diese erworben hat, hätte Sie durch den Verkauf 787.447,23 eingenommen. Da es der Gemeinde jedoch möglich war, die Grundstücke zu einem höheren Preis zu veräußern, hat Sie (was legal ist) mit dem Weiterverkauf einen Gewinn erzielt. Dies steht jedoch nicht im Zusammenhang mit den Erschließungskosten und mindert diese nicht.
Vielmehr bleibt es dabei, dass die Stadt für den Straßengrund 46,73 DM pro qm aufgewendet hat und von den Anliegern hierfür noch keine Zahlungen erhalten hat. Deshalb kann sie diese Kosten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (BauGB und Satzung der Gemeinde) gegenüber den Anliegern geltend machen. Mit dem Kaufpreis haben die Käufer nur ihr Baugrundstück erworben und nicht die Erschließung bezahlt.
Deutlicher wird dies vielleicht noch, wenn man sich vorstellt, die Gemeinde hätte zunächst im Jahr 1998 nur 16860 qm Grund für die Baugrundstücke für 46,73 DM/qm erworben, diese dann für 60 DM/qm als Baugrundstücke weiterverkauft und den Gewinn von 13,27,- DM pro Quadratmeter in den Haushalt einfließen lassen. Im Jahr 2000 hätte die Gemeinde dann angrenzend an die Baugrundstücke wiederum zum Preis von 46,73 DM weitere 1983qm Grund erworben, um hierauf eine Straße zur Erschließung der Baugrundstücke zu bauen. Selbstverständlich können diese Kosten dann als Erschließungskosten gegenüber den Anliegern geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte