Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Interesses, welches der Kläger an der Geltendmachung des Anspruches hat. Er ist nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Wie hoch dieser in Ihrem konkreten Fall ist, vermag ich nicht zu sagen. Ist jedoch der Wert des Interesses des Klägers an der Herausgabe der Stellplatzbaulast nicht genau berechenbar, kommt der sogenannte Auffangstreitwert nach dem RVG zur Anwendung. Dieser beträgt 4000 €. Insofern müsste bei der Anwendung des Auffangstreitwertes sich das Amtsgericht mit der Klage beschäftigen. Wie Sie jedoch vielleicht aus meinen Ausführungen entnehmen, ist die Streitwertfestsetzung, wenn es nicht gerade um Zahlungsklagen geht, ein wenig schwammig in der Bestimmung und mit einem gewissen Ermessensspielraum behaftet.
Das Amtsgericht, welches nur für Klagen mit einem Streitwert von bis genau 5000 € zuständig ist, kann daher sehr wohl sich als unzuständig erklären, wenn es der Auffassung ist, der Streitwert liege höher.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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29. Oktober 2008
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13:24
Antwort
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