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erhaltene Hartz 4 Leistungen sollen zurückgezahlt werden?

| 6. März 2010 18:53 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Partnerin (Hartz 4 Empfängerin) ist im Oktober 2008 zur Untermiete zu mir gezogen. Das Amt hat den entsprechenden Mietanteil sowie einige Nebenkosten anteilig übernommen. Kurze Zeit später erfuhren wir, das Sie schwanger ist. Beim Amt hatte Sie dann einen Antrag auf Erstaustattung des Kindes gestellt, welcher ebenfalls genehmigt wurde. Im April 2009 hat meine Partnerin erneut einen Antrag auf Leistungen gestellt, diesmal wollte die Arge allerdings wissen, wer der Vater des ungeborenen Kindes sei, und ebenso wollte die Arge wissen wie hoch die Einkünfte seien. Meine Partnerin hat die Frage nach dem Kindesvater wahrheitsgemäß beantwortet. Zu meinem Verdienst hatte Sie jedoch nur geschrieben, das Sie da keinen Einblick hat, und das Amt sich damit an mich selbst wenden müsse. (Das Amt reagiert aber darauf nicht)
Die Arge gab sich damit zu frieden und zahlte weiterhin monatlich Hartz4 an meine Partnerin.
Im Juli 2009 kam dann unsere gemeinsame Tochter zur Welt, ein paar Tage nach dem errechnetet Geburtstermin rief die Arge bei uns an, und wollte wissen wann das Kind geboren wurde.

Im Oktober 2009 musste meine Partnerin erneut einen Antrag auf Hartz4 stellen. Diesmal wurde Ihr die Leistung verweigert, und ich bin zu einem persönlichen Gespräch mitgegangen, und habe meine Verdienstnachweise und andere geforderte Unterlagen etc. unter Vorbehalt mit eingereicht.

Das Amt zahlt seit dem, keine Leistungen mehr, und möchte nun auch noch das wir alle Leistungen, die wir seit der Geburt unserer Tochter erhalten haben, zurück zahlen, da wir seit dem als Bedarfsgemeinschaft gelten.

Ich kann verstehen, das wir kein Geld mehr von der Arge erhalten. Aber ich kann nicht verstehen, das wir das Geld zurückzahlen sollen. Die Arge hat von Anfang an gewusst, wer der Kindesvater ist, ebenso wusste die Arge wann der Geburtstermin ist, und hat dennoch 4 Monate lang weiter Geld gezahlt.

Unserer kleinen Familie geht es seit dem finanziell sehr schlecht, das Geld reicht vorne und hinten nicht, und nach Aussage der Arge würde ich zuviel verdienen, damit wir Anspruch auf Hartz4, Wohngeld oder Kinderzuschalg zu hätten. Ebenso werden meine finanziellen Belastungen von der Arge nicht berücksichtigt, welche ich nachweisslich schon weit vor dem beginn der Bedarfsgemeinschaft hatte.

Ich glaube ausserdem mal gelesen zu haben, das Rückforderungen der Arge nicht zulässig seien, da als Leistungsempfänger davon auszugehen ist, das korrekt gearbeitet werde. Und die Forderung in Höhe von 1200 Euro können wir einfach nicht bezahlen.

Wie können wir nun weiter vorgehen und welche Rechten und Pflichten haben wir in dem beschrieben Fall?

6. März 2010 | 20:39

Antwort

von


(81)
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: https://www.mannheim-anwalt.de
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Sehr geehrter Fragestellerin,

der Vertrauenstatbestand in die Richtigkeit gewährter Leistungen gilt nur eingeschränkt. Die Wirksamkeit des Rückforderungsbescheides richtet sich nach § 45 Abs. 2 SGB X .Die ARGE kann Leistungen zurückfordern, soweit für den gewährten Zeitraum in tatsächlicher Sicht kein Bedarf vorlag.

Sie bzw. Ihre Freundin sollten dennoch umgehend gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Bekanntgabe!). Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Sie müssten den Vertrauensschutztatbestand umfassen darlegen und auch, dass Sie das Geld restlos im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Bescheides verbraucht haben.

Da die ARGE allerdings bereits nach Ihrem Einkommen anfragte, ist ein Vertrauentatbestand nur eingeschränkt vorhanden. Desweiteren wurde der Rückforderungsbescheid recht kurz nach den gewährten Zahlungen erlassen, so dass auch hier ein Vertrauenstatbestand nur eingeschränkt vorhanden ist.

Ein Widerspruch sollte durchgeführt werden, hat allerdings nur sehr eingeschränkt Aussicht auf Erfolg.

Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Einsicht in die Unterlagen/Bescheide zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen kann.

Mit freundlichem Gruß


Bewertung des Fragestellers 17. April 2010 | 05:44

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