In dem Testament Ihrer Großtante wurde zu Ihren Gunsten ein sogenanntes Vemächtnis angeordnet. Damit besteht in Höhe des Wertes dieses Vermächtnisses (nach Ihren Angaben 10.000,- €) aber auch eine Erbschaftsteuerpflicht (während Ihr Vater seinerseits die Vermächtnisverpflichtung bei seiner Erbschaftsteuererklärung vom Nachlaßwert abziehen kann).
Auch die Steuerklasse ist zutreffend. Ihr Vater hat hier, da es sich um seine Tante handelt, die Steuerklasse II, Sie jedoch nur die Steuerklasse III. (Sie dürfen dies nicht mit der bei der Lohnsteuer oder Einkommensteuer maßgeblichen "Steuerklasse" verwechseln, die Erbschaftsteuer hat eigene Steuerklassen, in die lediglich nach dem Kriterium der Verwandtschaftsnähe zum Erblasser einsortiert wird.)
Die Erbschaftsteuer ist daher in Ihrem Fall zutreffend berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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