Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal befanden Sie sich nach Fristablauf im Verzug, so dass der Vermieter grundsätzlich zu weiteren Maßnahmen berechtigt war.
Ob er die Gegenstände allerdings sofort entsorgen durfte oder ob er sie nach Treu und Glauben vorläufig (auf Ihre Kosten) hätte einlagern müssen, wird davon abhängen, ob die Gegenstände von erheblichem Wert waren und ob der Vermieter den Wert der Gegenstände erkennen konnte. Dabei kommt es auf den Zeitwert (nicht den Neuwert) an. Für die Frage der Erheblichkeit besteht ein gewisser Ermessensspielraum.
Die Entsorgungskosten kommen mir hingegen recht hoch vor, selbst wenn der Vermieter zur Entsorgung berechtigt gewesen sein sollte.
Ich empfehle Ihnen, dies von einem Anwalt vor Ort im Detail klären zu lassen und dabei auch die Frage des Schadensersatzes genau prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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es handelt sich um eine 2 jahre alte waschmaschine und einen staubsauger im wert von 1700 euro,1 jahr alt,rechnungen sind vorhanden. und 5 stunden wurden für die entsorgung angesetzt!
Sehr geehrte Fragestellerin,
zumindest hinsichtlich des Staubsaugers scheint mir eine sofortige Entsorgung unverhältnismäßig, da ein solcher Gegenstand üblicherweise nicht viel Platz wegnimmt, leicht zu transportieren ist und deshalb angesichts des von Ihnen angegeben Wertes zunächst hätte aufbewahrt werden können. Bei der Waschmaschine stellt sich üblicherweise das Transportproblem, aber auch da dürfte Ihr Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes größer sein als das Interesse des Vermieters an der Entsorgung. Hier wäre ein Schadensersatzanspruch denkbar.
Die Kosten für die Entsorgung sind deutlich übertrieben, da derartige Gegenstände, selbst wenn die Entsorgung zulässig wäre, üblicherweise von karitativen Einrichtungen o.ä. kostenfrei abgeholt werden. Es scheint mir, als wolle der Vermieter Ihnen mit dieser Aktion noch etwas anderes "heimzahlen". Sie sollten sich mit Hilfe eines örtlichen Anwalts dagegen wehren.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin