Sehr geehrter Fragesteller,
elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen:
Wenn Sie nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit Förderung für ein Studium beantragen, dann das Einkommen der Eltern nicht mehr beachtet wird (§ 11 Abs. 2a, 3 BAföG).
Wenn Sie BAföG für ein Studium beantragen, nachdem Sie nach einer Berufsausbildung mind. 3 Jahre erwerbstätig waren; zusammen mit der Ausbildung müssen Sie auf mind. 6 Jahre kommen.
Das liegt bei Ihnen vor.
Hierbei müssen Einnahmen von mindestens € 614,00 (brutto) vorgelegen haben.
Erststudium nicht länger als drei Monate studiert worden ist.
Dürfte auch vorliegen.
Bei dem Abschluss eines Fernstudienganges ist es weiter erforderlich, dass entweder dieser Studiengang abgebrochen worden ist oder ein kompletter Neigungswechsel hinsichtlich der Fachrichtung erfolgt ist (§ 7 Abs. 3 BAföG).
Allgemein ist bei einem Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien jedoch zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann (§ 7 Asbatz 3 BaföG).
Bei Teilzeitstudiengängen werden die Trimester in Semester umgerechnet und dabei würden Sie sich jetzt bereits im vierten Semester befinden, also mitunter zu spät, dass bei einem Abbruch des Studienganges dann noch nur schwerwiegende Gründe Sie zum BaföG berechtigen würden (z.B. Chemie Student - Aufgabe wegen Allergien).
Wenn Sie einen Abschluss dort anstreben, dann wäre es auch nicht BaföG-fähig, da Sie dann bereits eine abgeschlossene Ausbildung hätten.
Sie sollten aber dennoch probieren einen Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) und ggf. gute Gründe finden (wenn Sie vorhaben sollten das Studium jetzt abzubrechen), um eine Entscheidung auch des BaföG-Amtes herbeizuführen.
Ich kann Ihnen jedoch nicht raten, dass Sie das Fernstudium einfach verschweigen, da die Universitäten mit Sicherheit vernetzt sind und die Nichtangabe Sie in erhebliche strafrechtliche Schwierigkeiten bringen würde (Leistungsbetrug).
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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