Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Teilen Sie dem Bafögamt mit, dass es sich um eine förderfähige Ausbildung handelt § 2 BAföG und das Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt, da hier die Norm des § 11 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gilt
Das bedeutet, Ausbildung und eine sich an die Ausbildung (3 jährige Ausbildung) anschließende Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Jahren, in diesen Fällen entfällt der Elternunterhalt. Weiterhin muss Ihre Tochter sich selbst unterhalten haben, dies müssten sie nachweisen.
Es handelt sich hier auch nicht um ein Anschlussstudium, da nämlich der Ausbildungsberuf selbstständig ausgeübt werden kann und durch das Studium eine neue berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird.
Daher bitten Sie das Bafög-Amt um Mitteilung warum Ihre Einkommensnachweise benötigt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 0302939920
Web: http://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Vielen herzlichen Dank !
Ich habe dank ihrer Vorlage einen entsprechenden Brief verfaßt, meine Tochter ebenso und innerhalb kürzester Zeit kam der positive Bescheid.
Elternunabhängiges BAFÖG in voller Höhe.
Vielen Dank im Namen meiner Tochter!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die positive Nachricht und ich freue mich für Ihre Tochter und wünsche Ihrer Tochter viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt