Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf der Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 28 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) wird der Wert eines Grundstücks nach der Höhe des Zeitwertes bemessen. Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AV BaföG) wird der Zeitwert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (28.1.1).
In diesem Zeitwert sind etwaige Abzüge für die Belastung durch das Nießbrauchsrecht bereits enhalten. Abszugsfähige Lasten (§ 28 Abs. 3 BaföG) sind dagegen insbesondere Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die bei der Bewertung des Zeitwertes noch nicht berücksichtigt wurden. Auf Grund von Bewirtschaftungs- oder Erhaltungskosten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten usw.) können abzugsfähige Lasten nicht entstehen (28.3.3 AV BaföG)
Auf Grundlage dieser Bewertungsmethode sehe ich nicht, dass für ein Grundstück ein negativer Wert entstehen kann, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich davon ausgehe, dass Ihnen aus dem Nießbrauch keine laufenden Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt
18. November 2021
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05:30
Antwort
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