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einheitliches Beschäftigungsverhältnis

24. Januar 2019 20:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Neben meiner Angestelltentägkeit
bin ich freiberuflich als Softwareprogrammierer tätig.
Ich hab ein Softwareprogramm entwickelt und meinen Chef vorgeführt.
Er fand es gut und wir haben einen Lizenzvertrag zwischen meiner freiberuflichen Firma und Firma des Chefs abgeschlossen.
Die Programmierung habe ich auf eigenes Risiko und ohne einen entspechend Auftrag meines Chefs realisiert in meinen privaten Räumen.

Jetzt werde ich vom Anwalt meines Chefs kontaktiert mit der Aussage,
das ich als Angestellter und Freiberufler Personalunion bin.
Zum Anderen wäre die Programmierung von Software durch meinen Arbeitsvertrag angedeckt.
Damit hätte ich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und mein Chef ist mir ab sofort weisungsberechtigt in der freiberuflichen Arbeit.
Dies bedeutet für mich, das mein Chef mir vorschreibt, was ich programmieren soll und ohne Entgeld zu erhalten.

In meinem Arbeitsvertrag steht Wartung EDV und Web-Seite gestalten.

Meine Frage ist, handelt es sich hierbei um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis?
Ich nutze für meine Freiberuflichkeit
ausschließlich meine privaten Räume und Computer.

Danke im Voraus für die Antwort

24. Januar 2019 | 20:34

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

"Zum Anderen wäre die Programmierung von Software durch meinen Arbeitsvertrag angedeckt.
Damit hätte ich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und mein Chef ist mir ab sofort weisungsberechtigt in der freiberuflichen Arbeit."

widerspricht

"Ich hab ein Softwareprogramm entwickelt und meinen Chef vorgeführt.
Er fand es gut und wir haben einen Lizenzvertrag zwischen meiner freiberuflichen Firma und Firma des Chefs abgeschlossen." diametral.

Ihr Chef hat sich durch den gesonderten Lizenzvertrag selbst gebunden und kann sich von diesem nicht mehr einseitig lösen. Verträge sind einzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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