ich habe zum 31.03.2008 meine Mietwohnung fristgerecht gekündigt. Die Wohnungsübergabe hat heute, mit einem von meiner Seite angefertigten Wohnungsübergabeprotokoll, stattgefunden und von beiden Seiten wurde festgestellt, dass KEINE Mängel vorliegen.
Bei dem Einzug vor drei Jahren verlangte der Vermieter (Ehepaar) eine Kaution von 500 Euro. Da dieses meine erste Wohnung war, ging ich sehr unbeholfen an die Sache heran und Übergab die Kaution guten Glaubens dem Ehemann in bar OHNE Quittung.
Der Ehemann ist seit ca. 1 Jahr nun verstorben. Nach erfolgreicher Wohnungsübergabe wollte ich so also mit der Ehefrau und heutiger alleinige Vermieterin klären, wie sie mir die gezahlte Kaution zurück zahlt.
Leider behauptet sie nun, dass ich niemals eine Kaution gezahlt hätte. Ihr Ehemann wäre ein rechtschaffener Mann gewesen, welcher niemals von einem Mieter Kaution verlangt hätte. Fakt ist, dass in meinem Mietvertrag die Kaution eingetragen ist, in Ihrem aber durchgestrichen ist.
1. Habe ich eine Chance die Kaution auch ohne Nachweis über die Zahlung wieder zu bekommen?
2. Mit welchen Kosten (Anwalt, Prozess) müsste ich rechnen?
3. Ich werde ab dem 1.4. beruflich ca. 3 Monate im Ausland verbringen. Gibt es eine Verjährungsfrist oder könnte ein Verfahren auch noch nach Rückkehr eingeleitet werden?
hier werden Sie kaum eine realisierbare Chance haben, den Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Denn für die Hingabe der Kaution sind Sie beweispflichtig, wobei der Eintrag in Ihrem Mietvertrag nicht ausreichend ist; die müssen die TATSÄCHLICHE Leistung nachweisen.
Und genau diesen Nachweis werden Sie nach Ihrem Vorbringen nicht führen können. Der Ehemann, dessen Vernehmung als Partei ggfs. diesen Beweis hätte noch erbringen können, ist verstorben, so dass Sie mit Ihrer - bestrittenen - Behauptung beweispflichtig bleiben und einen Prozess verlieren werden.
Sollten Sie gleichwohl ein Verfahren einleiten wollen, können Sie dieses auch noch nach Ihrer Rückkehr machen; das Kostenrisiko liegt bei ca. 450,00 EUR. Ich würde Ihnen aber empfehlen, es als "Lehrgeld" abzubuchen und nicht noch "gutes Geld dem schlechten Anspruch hinterher zu werfen".