Sehr geehrter Ratsuchender,
neben der ordentlichen Kündigung nach § 89 HGB
mit der von Ihnen beschriebenen Kündigungsfrist und der wohl nicht in Betracht kommenden einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Vertrages käme unter Umständen auch eine fristlose Kündigung nach § 89a HGB
in Betracht. Hierzu wäre ein wichtiger Grund erforderlich. Dieser leigt u.a. dann vor, wenn gravierende Vertragsverletzungen auf Seiten des Unternehmers zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages führen.
Ob bei Ihnen ein wichtiger Grund zur Seite steht, kann nur in einem persönlichen Gespräch unter Hinzuziehung aller vorhandenen Unterlagen geprüft werden. Bitte wenden Sie sich insoweit unverzüglich an einen Rechtsbeistand ihrer Wahl.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
HAllo !
Vielen Dank für die gute Antwort.
Können Sié mir noch sagen, was als Sonderkündigungsgrund
in Frage kommen kann ?
Kann das mit der Provisionsauszahlung an den anderen ADM
geltent gemacht werden ?
MFG
Kai Zimmermann
Dieses wäre zu prüfen. Grundsätzlich ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kommt diesbezüglich entscheident auf den Inhalt Ihrers Vertretervertrages an. Bitte ziehen Sie einen Kollegen hinzu.