Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Insbesondere im Rahmen der Internetplattform „eBay“ stellt sich für Nutzer das Problem einer kostenpflichtigen Abmahnung. Hierbei lässt es sich für den Abgemahnten häufig nicht unterscheiden, ob er noch als privater Verkäufer tätig ist oder längst den Status eines Gewerbetreibenden erlangt hat.
Die Frage, wann Ihr Handeln als gewerblich einzustufen ist, bestimmt sich nach dem Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des § 14 BGB
(vgl. auch § 2 Abs. 2 UWG
).
Hierfür ist eine wirtschaftliche Betrachtung erforderlich, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt (vgl. BGH GRUR 76, 370
, 371 - Lohnsteuerhilfeverein I). Für den Unternehmensbegriff ist maßgeblich, dass eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung ausgeübt wird, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (vgl. BGB GRUR 95, 697
- Funny Paper). Auf Dauer angelegt ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolgt, sich also nicht in gelegentlichen Geschäftsakten erschöpft. Die private Sphäre von Gelegenheitskäufen und/oder -verkäufen wird dann verlassen, wenn zahlreiche gleichartige Waren in kurzen zeitlichen Abständen gekauft und verkauft werden (vgl. LG Berlin, GRUR-RR 2004, 16
, 17 zum „eBay“-Handel). Diesbezüglich ist die Höhe des getätigten Umsatzes in der Regel unbeachtlich.
Zunächst sollten Sie daher überprüfen, welche Waren Sie in den letzten dreißig Tagen verkauft haben. Stellen Sie hiernach fest, dass Sie tatsächlich gleichartige Waren in kurzen Abständen zum Verkauf angeboten haben, so könnte Ihre Verkaufstätigkeit schon als gewerblich einzustufen sein.
Ist der Abmahner als Ihr Wettbewerber zu qualifizieren, so gewährt ihm § 8 UWG
einen sog. Unterlassungsanspruch. Ist die Abmahnung gerechtfertigt, so kann der Abmahner die Kosten der anwaltlichen Beanspruchung von Ihnen ersetzt verlangen. Jedoch schildern Sie bereits nicht, welche Handlung Sie unterlassen sollen. Nur weil Sie gewerblich sind, heißt dies nicht, dass Sie jede Art von Handlung zu unterlassen haben. Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG besteht nur insoweit, wie Ihre Handlung auch wettbewerbswidrig ist (vgl. §§ 3ff. UWG
). Weiterhin kann ich nicht prüfen, inwieweit Sie überhaupt von einem Wettbewerber abgemahnt wurden und daher zu einem Unterlassen verpflichtet wären. Denn ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG steht nur den in § 8 Abs. 3 UWG
bezeichneten Personen und Einrichtungen zu.
Eine abschließende Überprüfung - insbesondere eine Handlungsempfehlung - ist mir jedoch anhand Ihrer Angaben nicht möglich. Erst nach eingehender Prüfung der Abmahnung und Ihrer „eBay“-Angebote kann ich abschließend Stellung nehmen. Insbesondere kann ich nicht beurteilen, inwieweit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung tatsächlich Sinn macht. Mir liegt der Wortlaut dieser Erklärung nämlich bislang nicht vor. Soweit Sie die Erklärung abgeben, sollten Sie sich immer vor Augen führen, dass eine vorschnell abgegebene Erklärung im Zweifel ruinöse Folgen für Sie haben kann.
Abschließend kann ich Ihnen daher nur unbedingt empfehlen, unverzüglich tätig zu werden und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn wenn Sie untätig bleiben laufen Sie Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung mit der entsprechenden Kostenfolge gegen Sie ergeht. Hiergegen können Sie sich dann zwar wehren, jedoch existiert zunächst einmal ein vollstreckbarer Titel gegen Sie, der zunächst einmal entsprechende Kosten nach sich ziehen kann.
Gerne bin ich dazu bereit, Sie in der Angelegenheit schnell und tatkräftig zu unterstützen. Wir könnten dann gemeinsam besprechen, welche Schritte sinnvoll sind und welche Taktik am vielversprechendsten ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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