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ebay - Ware angeblich nicht angekommen

| 25. März 2010 13:23 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Hallo,

der Käufer hat die Ware der angegebenen Auktion laut seinen Angaben nicht erhalten. Habe ihm daraufhin erklärt das ich als Privat-Verkäufer für den Versand nicht hafte, sonder der Versand zu lasten des Käufers geht. Vorallem da hier zu beachten ist, das nur Selbstabholung angeboten wurde und der Käufer Versand gewünscht hat.

Ich denke ich bin hier im Recht, wenn ich dem Käufer sage das ich ihm nichts erstatten muss. Der Käufer sieht dies nämlich gänzlich anders und hat einen Mahnbescheid gegen mich erwirkt (mir ist klar das ein solcher Bescheid ohne Prüfung verschickt wird).

Ich will dem Anspruch nun widersprechen, doch für diesen Fall des Widerspruchs ist schon folgendes festgehalten:

"Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gergenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt"

Nun meine Fragen:

- Liege ich denn mit meiner Annahme richtig das hier keinerlei Ansprüche gegen mich erhoben werden können?

- Wird es im Falle meines Widerspruchs auf jedenfall zu Klage kommen?

- Ist oben stehender Text des Mahnbescheides ein Formfehler oder mit nur nicht verständlich, da ich aus dem Satz "...Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei..." (was für mich heißt, der Käufer hat die Ware doch schon)

vielen Dank im voraus, MFG

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben absolut Recht. Da Sie nicht gewerblich sondern als Privatmann verkauft haben gilt in Ihrem Falle, dass Sie mit Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson, mithin der deutschen Post z.B. Ihre Pflichten erfüllt haben und die Gefahr des Untergangs der Ware damit auf den Käufer übergeht.

Beweisen müssen Sie aber, dass Sie die ware an eine Transprtperson übergeben haben z.B. durch einen Beleg oder Zeugen.

Auch richitg ist es, dass mit Ihrem Widerspruch das Verfahren direkt ans Gericht geht, da der Gegner bereits im Mahnbescheid das streitige Verfahren beantragt hat, wobei dies noch ncihts bedeuten mag, denn der Gegner muss nicht weiter vorgehen. oftmals wird nach erfolglosem Mahnbescheid wegen Widerspruchs die Sache nicht weiter verfolgt.

Sollte es dennoch zu einem Gerichtstermin kommen, können Sie sich nochmals mit mir in Verbindung setzen, wenn Sie mögen.

Ich hoffe Ihnen abschließend weitergeholfen zu haben und verbleibe mit herzlichen Grüßen,

Alexander Stephens

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2010 | 14:34

Herr Stephens,

vielen dank für Ihre Antwort. Leider haben sie mir den dritten Teil der Frage nicht beantwortet. Die Formulierung stellt mich hier immer noch vor ein Rätsel. Denn grad der erste Satze irritiert mich:

"Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gergenleistung abhänge, diese aber erbracht sei..."

Ich verstehe darunter das der Antragsteller die Ware doch erhalten hat, was aber ja im Widerspruch zu seinem handeln zwecks des Mahnbescheides steht. Wie also muss bzw darf ich den Satz richtig verstehen? Oder liegt hier ein Formfehler vor?

vielen Dank im voraus, mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2010 | 17:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie sich von der Formulierung nicht irritieren. Dabei handelt es sich um eine Standardformulierung die ein Antragsteller eines Mahnbescheides zwingend bejahen muss damit der Bescheid überhaupt erlassen wird.

Die Gegenleistung besteht in der Zahlung des Kaufpreises. Diese wurde vom Gegner Ihren Ausführungen zur Filge erbracht.

Insoweit ist in der Hinsicht alles richtig.

Ich hoffe, dass die Frage damit beantwortet ist und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Alexander Stephens

Bewertung des Fragestellers 27. März 2010 | 15:35

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