Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein Recht zur Rückabwicklung des Vertrages setzt zunächst voraus, dass das Kaufobjekt Mängel aufweist (§§ 434
, 437
, 346 BGB
).
Da die zum Vertragsinhalt gewordene Artikelbeschreibung bei eBay besagt, der Traktor laufe sehr gut und sei sofort einsatzbereit, stellen Fehler an der Bremse und Ölverlust Sachmängel dar, da die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges eingeschränkt/aufgehoben ist.
2. Hier greift im Ergebnis auch nicht der vom Verkäufer vorgesehene Gewährleistungsausschluss (Text des Angebotes: „Keine Garantie oder Rücknahme !!!") durch.
Wer als Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zugesagt hat, kann sich bei ihrem Fehlen nicht später auf einen Gewährleistungsausschluss berufen (BGH, Urteil vom 19. 12. 2012, Az.: VIII ZR 96/12
; OLG Köln, 28.03.2011 - 3 U 174/10
).
Hier hat der Verkäufer im Angebotstext die Fahrbereitschaft und Verkehrstauglichkeit des Traktors zugesagt. Diese liegen entgegen seiner Zusage jedoch nicht vor. Auf den Gewährleistungsausschluss kann er sich daher nicht berufen.
3. Nach den Regeln des Kauvertragsrechts muss dem Verkäufer jedoch vor Erklärung des Rücktritts vom Vertrag die Möglichkeit gegeben werden, die Mängel durch Nacherfüllung zu beheben.
Er muss daher zunächst aufgefordert werden, die defekte Bremsanlage sowie die Ursache des Ölverlustes zu reparieren. Erst wenn er dieser Aufforderung innerhalb der dafür gesetzten Frist (14 Tage ausreichend) nicht nachkommt, kann der Rücktritt erklärt und der Kaufpreis zurückgefordert werden.
Dabei gilt nach der Rechtsprechung, dass der Verkäufer am Erfüllungsort des Kaufvertrages (hier: Berghausen, da dort Abholung vereinbart) die Gelegenheit haben muss, die Kaufsache auf die genannten Mängel hin zu untersuchen. Daher müsste verbunden mit der Aufforderung zur Nacherfüllung der Traktor zunächst zurück nach Berghausen verbracht werden.
Dafür anfallende Kosten hätte nach § 439 Abs. 2 BGB
jedoch der Verkäufer zu erstatten.
Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass notwendige Reparaturen nicht selbst beauftragt werden dürfen, um sie später dem Verkäufer in Rechnung zu stellen.
4. Das Erfordernis der Nachfristsetzung (Aufforderung, den Mangel in gesetzter Frist zu beheben) wie unter 3. beschrieben, würde allerdings dann entfallen, wenn der Verkäufer bereits ernsthaft und endgültig erklärt hat, dass er die Reparaturen keinesfalls selbst vornehmen werde (§§ 440
, 323 Abs. 3 BGB
).
Dafür wären Sie als Käufer jedoch beweispflichtig.
Wenn dies nachgewiesen werden kann, können Sie sofort den Rücktritt erklären und das Geld zurück fordern.
5. Auf die Frage eines arglistigen Verschweigens kommt es hier nicht in erster Linie an.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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