Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
1.Vertrag
Zunächst bleibt festzuhalten, dass durch den Zuschlag auf Ihr Höchstgebot ein rechtswirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB
zustande gekommen ist. Daraus ist der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB
verpflichtet, Ihnen als Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.
2. Praktische Möglichkeiten
Sie haben die Möglichkeit diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen
. Wenn der Verkäufer auf Ihre außergerichtlichen Mahnungen nicht reagiert, können Sie einen Anwalt damit beauftragen, den Anspruch auf Verschaffung der Sache durchzusetzen und nach Erwirken eines Titels auch zu vollstrecken. Die Kosten des Kollegen muss der Verkäufer aufgrund des Verzugs tragen.
Der Anwalt wird regelmäßig ein letztes Mal per Einschreiben, unter Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit wegen eines versuchten Eingehungsbetruges, mahnen und auch auf die deutlichen Kostenfolgen zu Lasten des Verkäufers
hinweisen. Das alleine hilft oft.
3. Möglichkeiten bei Weiterverkauf
Egal ob der Verkäufer die Sache weiterverkauft hat oder weiterhin nur einfach nicht liefert wegen eines für ihn als negativ empfundenen (was aber irrelevant ist) niedrigen Preises, kann eine Art Hilfsantrag auf Schadensersatz gestellt werden.
Wenn nämlich der Verkäufer nicht leistet und das trotz Mahnung mit Fristsetzung weiterhin nicht tut, haftet dieser auf entsprechenden Schadensersatz statt der Leistung. Das kann z.B. dazu führen, wenn der Preis der Kasse günstiger war als der objektive Wert, dass er den differierenden Betrag
(weil Sie quasi einen Anspruch auf Erfüllung des günstigen Geschäfts haben) an Sie
bezahlen muss.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, um Ihrer Forderung Geltung zu verschaffen. Natürlich stehe ich dazu auch gerne zur Verfügung
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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