Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Im Rechtssinne handelt es sich bei dem von Ihnen geschildertem Sacherhalt um einen Fall nachträglicher Unmöglichkeit, da das Buch aufgrund Diebstahls und damit die Kaufsache nicht mehr lieferbar ist. Der Verkäufer als Schuldner wird dadurch gemäß § 275 BGB
von seiner Leistungspflicht automatisch frei, muss also nicht mehr liefern, da es sich nach Ihren Angaben hier um ein Einzelstück und damit im Rechtssinne um eine Stückschuld handelt. Der Verkäufer braucht also deshalb auch nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Diebstahl liegt speziell nach allgemeiner Ansicht eine subjektive Unmöglichkeit vor, da der Dieb die Leistung theoretisch noch erbringen könnte. Hier werden aber gemäß §275 II BGB
objektive und subjektive Unmöglichkeit gleichgestellt. Insoweit beliebt festzuhalten, dass Frau A hier trotz zustande gekommenen Kaufvertrages nicht mehr zur Lieferung des Buches verpflichtet ist.
Dies ist eigentlich auch ganz logisch, da die Leistungserbringung der Stückschuld nicht mehr möglich ist, allenfalls noch die Erbringung der so genannten Sekundärpflicht (Schadensersatz). Steht die unmöglich gewordene Leistung (Lieferung) wie hier aufgrund Kaufvertrages in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer anderen Leistung (Zahlung), so regeln dann §§275
, 281
, 325 BGB
die unmögliche Leistung, während die §§323
, 324 BGB
die Gegenleistung (Geld) regeln. Danach könnte hier also aufgrund der Umstände erst einmal nur Herr B vom Kaufvertrag gemäß §§ 323
, 324 BGB
zurücktreten.
Die Folge des Freiwerdens von der Lieferpflicht seitens Frau A führt hier also im Ergebnis nur zu einem möglichen Schadensersatzanspruch des Herrn B, welcher aber ein Verschulden von Frau A voraussetzt. Für diesen ist §325 BGB
iVm. §§ 280 ff BGB
einschlägig, wonach der Käufer im Zweifel nur die Unmöglichkeit beweisen muss (hier nicht nötig), während der leistungspflichtige Verkäufer sein Nicht-Verschulden darlegen muss. Es wird also beim sekundären Schadensersatzanspruch erst einmal vom objektiven Vorliegen der Unmöglichkeit auf das Verschulden (widerlegbar) geschlossen. Sofern hier Frau B aber nachweist, das ihr das Buch wie von Ihnen beschrieben gestohlen wurde, trifft sie keine Schuld an der Unmöglichkeit und das zunächst gesetzlich vermutete Verschulden ist widerlegt. Folge des Ganzen ist, dass der grundsätzlich gegebene und aufgezeigte Schadensersatzanspruch des Herrn B entfällt. Aufgrund dieses fehlenden Verschuldens von Frau A entfällt natürlich ebenso eine etwaige Strafbarkeit, so dass eine Anzeige des Herrn B insoweit ins Leere laufen würde.
Im Ergebnis muss aufgrund des Vorgenannten Frau A also nicht weiter tun, als dem Herrn B letztlich natürlich noch den Kaufpreis zurückerstatten. Sofern Herr B diesen trotz Angebots von Frau A nicht entgegennimmt, gerät er gesetzlich in so genannten Annahmeverzug mit der Folge, dass er kein Recht hat, etwaige weitergehende Kosten oder Schäden aus Verzug gegen Frau A neben dem Kaufpreis geltend zu machen.
Im Endeffekt muss einfach ausgedrückt also Frau A im Grunde gar nichts mehr machen, denn Herr B ist am Zug, weil er den Kaufpreis zurücknehmen muss. Um die Angelegenheit jedoch nicht ausufern zu lassen, würde ich vorschlagen, dass Frau A den Herrn B noch ein letztes Mal freundlich unter Darlegung der vorstehend geschilderten Rechtslage auffordert eine Bankverbindung mitzuteilen, damit der Kaufpreis zurücküberwiesen werden kann. Wahlweise könnte Frau A dem Herrn B z.B. auch einfach einen Scheck über den Kaufpreis schicken, sofern sich dieser weiterhin in der geschilderten Form sträuben sollte.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie sehr freuen. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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