Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Gebote bei ebay sind grundsätzlich bindend. Es handelt sich um Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB
. Der Käufe erklärt durch sein Höchstgebot die Annahme Ihres Angebotes. Auch ebay sieht in seinen AGB´s § 10 VII vor, dass ein Gebot nicht zurückgenommen werden kann, es sei denn, es liegt ein Grund nach dem BGB vor. Wenn der Käufer zur Anfechtung berechtigt wäre, kann er sein Gebot zurücknehmen. Ein relevanter Irrtum nach § 119 BGB
wird aber in der Regel nicht vorliegen und müsste auch vom Käufer bewiesen werden. Auch "Spaßbieter" sind an das Gebot gebunden, es sei denn, aus Ihren Auktionsbedingungen könnte man folgern, dass der Kaufvertrag nur nach Besichtigung zustande kommen soll. Hiervon gehe ich aber nicht aus.
Sie könnten also vom Höchstbietenden Erfüllung des Kaufvertrages verlangen.
2. Sie können sich darauf berufen, dass der Käufer die Gelegenheit hatte den Wagen in Augenschein zu nehmen. Sie müssen in der Beschreibung auch nicht auf alle "Macken" hinweisen. Die Grenze liegt dort, wo Sie einen Sachmangel arglistig verschweigen. Bei einem Gebrauchtwagen wären dies größere Schäden, die eine kostenintensive Reparatur auslösen würden. Der übliche altersgemäße Verschleiss ist kein Sachmangel. Sie können als Privatverkäufer ja ohnehin die Gewährleistung ausschließen, wobei dies nicht gilt wenn Sie Mängel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Ich danke für Ihre Einschätzung. ich kann den Sonntag jetzt etwas ruhiger ausklingen lassen, zumal ich in der Angebotsbeschreibung sogar auf eine größere Reparatur, die demnächst anliegen könnte, hingewiesen habe.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich wünsche viel Erfolg bei der Bewältigung der Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt