Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich sowohl die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis als auch die Anordnung einer MPU für rechtmäßig halte.
Denn gemäß 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) ist derjenige nicht geeignet ein Kfz zu führen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei so genannten "harten" Drogen, hierzu zählen Ecstasy und Amphetamin, bereits der Besitz einer kleinen Menge zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 FeV ausreicht.
Sie werden sich an Ihrer ursprünglich getätigten Aussage festhalten lassen müssen, in welcher Sie den regelmäßigen Konsum von Cannabis einräumten. Der spätere Widerruf dieser Angaben ist wenig glaubhaft.
Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, umgehend den Konsum jeglicher illegaler Betäubungsmittel einzustellen und per regelmäßigen Urinscreenings den Abstinenznachweis zu erbringen.
Des Weiteren sollten Sie sich angesichts der hohen Durchfallquoten bei der MPU-Begutachtung gewissenhaft auf diese vorbereiten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Fax 089/ 22843356
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Her Kämpf,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Nun habe ich noch zusätzliche Fragen:
Muss ich wirklich 1 ganzes Jahr Drogenabstinenz nachweisen oder ist auch weniger möglich?
Welche Kosten kommen bei der MPU auf mich zu?
Gibt es in dieser Angelegenheit auch eine Verjährunsfrist, so dass es möglich ist, die MPU zu umgehen?
Außerdem habe ich ja Einspruch eingelegt.
Soll ich mit disem fortfahren oder ist dies überflüssig?
Mit freundlichem Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Der Zeitraum, in welchem Sie regelmäßig Ihre Abstinenz nachweisen müssen, beträgt mindestens ein Jahr. Unter Umständen können Sie mit dem Sie begutachtenden Verkehrspsychologen einen kürzeren Zeitraum vereinbaren. Einen Anspruch hierauf gibt es nicht.
Die zu erwartenden Kosten für eine MPU sind nicht bezifferbar. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich, bei einer Begutachtungsstelle vor Ort nachzufragen, da die Preise sowohl von Institut zu Institut als auch regional unterschiedlich sind.
Eine Möglichkeit, die MPU durch Zeitablauf zu umgehen, existiert nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
info@kanzlei-kaempf.net