Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ziffer 14.7 der Anlage zu § 60 der niedersächischen Bauordnung (NBO) sind Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis zu einer Fläche von 50 qm genehmigungsfrei. Nach den von Ihnen mitgeteilten Maßen soll die Fläche des Carports 11,50 am betragen (2,30 B. * 5,00 L). Allerdings sind mit Stellplätzen nur unüberdachte gemeint, also kein Carport.
Nach Ziffer 1.2 der Anlage zu § 60 NBO sind ferner genehmigungsfrei "Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist".
"Carports" werden in der Anlage zu § 60 NBO, in der die genehmigungsfreien Vorhaben aufgezählt sind, nicht gesondert erwähnt. Ein Carport hat jedoch dieselbe Funktion wie eine Garage und ist mit ihr vergleichbar, nur dass er nicht mit geschlossenen Seitenwänden umgeben ist. Ein Carport stellt gewissermaßen eine "offene" Garage dar. Wenn eine Garage genehmigungsfrei ist, muss dies erst recht für einen Carport gelten.
Nach Ziffer 1.2 der Anlage darf sich die Garage
- nicht im Außenbereich befinden,
- falls es sich um einen notwendigen Einstellplatz handelt,
- muss die Errichtung entweder schon genehmigt sein,
- oder nach § 62 NBO genehmigungsfrei sein.
Ein Carport ist als Nebenanlage bzw Nebengebäude zu einem Wohngebäude nach § 62 Abs. 1 Nr. 4, 1 NBO grundsätzlich genehmigungsfrei; allerdings setzt die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 NBO weiterhin voraus, dass die Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht.
Ansonsten ist eine Nebenanlage/-gebäude zu einem Wohngebäude nach § 62 Abs. 2 NBO genehmigungsfrei, wenn es u.a.
- den Festsetzngen eines Bebauungsplans nicht widerspricht,
- die Gemeinde dem Bauherrn die notwendige Erschließung bestätigt hat,
- die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 NBO geprüft und bestätigt worden ist.
Wenn die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreies Bauvorhaben nach § 62 NBO vorliegen, reicht aus eine Bauanzeige des Bauherrn unter Beifügung der Bauvorlagen aus (§ 62 Abs. 3 NBO).
Nach § 8 Satz 2 Nr. 1 NBO braucht bei Garagen mit einer Höhe bis zu 3 m kein Grenzabstand oder nur ein bis auf 1 m verringerter Abstand eingehalten zu werden. Allerdings müssen Rettungswege bzw. Feuerwehrzufahrten gewährleistet (und geprüft worden) sein, wenn es sich um einen notwendigen Einstellplatz handelt. Die Unterlagen über die Eignungsprüfung der Rettungswege können in diesem Fall den Bauvorlagen bei der Bauanzeige beigefügt werden (§ 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 NBO).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Spielt die doppelte Grenzbebauung eine Rolle ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die doppelte Grenzbebauung spielt keine Rolle, wenn nicht ein Bebauungsplan besteht, der eine solche doppelte Grenzbebauung ausschließt.
Ansonsten gilt § 5 Abs. 8 Satz 2 NBO für Grenzabstände von Garage bis 3 m Höhe (sorry, nicht § 8 Satz 2 NBO - Schreibfehler). Die Grenzbebauung nach dieser Vorschrift ist auf eine Länge von 9 m zulässig. Außerdem hat Ihr Nachbar eingewilligt.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt