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doppelte Grenzbebauung zulässig?

| 8. Oktober 2013 10:50 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Kann ich auf meinen PKW-Stellplatz an der Grundstücksgrenze mit 70 cm Abstand zum Nachbargrundstück ein Carport bauen, wenn der Nachbar dem schriftlich zugestimmt hat?

Ja, wenn das geplante Carport die Abmessungen einhält, die in der niedersächsischen Bauordnung angegeben sind, können Sie dieses an der Grundstücksgrenze bauen.

Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in Lüneburg/Niedersachsen. Zu dieser Eigentumswohnung gehört ein gepflasterter und durch farbige Pflasterung kenntlich gemachter Pkw Stellplatz. An der östlichen Grundstücksgrenze besteht eine Carportanlage für vier Pkw, Länge der Grenzbebauung ca. 10 m. Ich beabsichtige an die westliche Grundstückgrenze auf meinen Pkw Stellplatz ebenfalls einen Carport zu errichten. Maße L.:5m,H:2,20, B: 2,30.Abstand zum Nachbargrundstück ca. 70 cm. Eine Genehmigung bzw. schriftliche Einverständniserklärung meines Nachbarn liegt vor. In der Teilungserklärung ist die Errichtung eines Carport vorgesehen. Ist diese Form der doppelten Grenzbebauung zulässig und muß ich eine Bauanzeige beim zuständigen Bauamt machen ?

-- Einsatz geändert am 08.10.2013 10:55:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach Ziffer 14.7 der Anlage zu § 60 der niedersächischen Bauordnung (NBO) sind Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis zu einer Fläche von 50 qm genehmigungsfrei. Nach den von Ihnen mitgeteilten Maßen soll die Fläche des Carports 11,50 am betragen (2,30 B. * 5,00 L). Allerdings sind mit Stellplätzen nur unüberdachte gemeint, also kein Carport.

Nach Ziffer 1.2 der Anlage zu § 60 NBO sind ferner genehmigungsfrei "Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist".

"Carports" werden in der Anlage zu § 60 NBO, in der die genehmigungsfreien Vorhaben aufgezählt sind, nicht gesondert erwähnt. Ein Carport hat jedoch dieselbe Funktion wie eine Garage und ist mit ihr vergleichbar, nur dass er nicht mit geschlossenen Seitenwänden umgeben ist. Ein Carport stellt gewissermaßen eine "offene" Garage dar. Wenn eine Garage genehmigungsfrei ist, muss dies erst recht für einen Carport gelten.

Nach Ziffer 1.2 der Anlage darf sich die Garage

- nicht im Außenbereich befinden,

- falls es sich um einen notwendigen Einstellplatz handelt,

- muss die Errichtung entweder schon genehmigt sein,

- oder nach § 62 NBO genehmigungsfrei sein.

Ein Carport ist als Nebenanlage bzw Nebengebäude zu einem Wohngebäude nach § 62 Abs. 1 Nr. 4, 1 NBO grundsätzlich genehmigungsfrei; allerdings setzt die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 NBO weiterhin voraus, dass die Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht.

Ansonsten ist eine Nebenanlage/-gebäude zu einem Wohngebäude nach § 62 Abs. 2 NBO genehmigungsfrei, wenn es u.a.

- den Festsetzngen eines Bebauungsplans nicht widerspricht,

- die Gemeinde dem Bauherrn die notwendige Erschließung bestätigt hat,

- die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 NBO geprüft und bestätigt worden ist.

Wenn die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreies Bauvorhaben nach § 62 NBO vorliegen, reicht aus eine Bauanzeige des Bauherrn unter Beifügung der Bauvorlagen aus (§ 62 Abs. 3 NBO).

Nach § 8 Satz 2 Nr. 1 NBO braucht bei Garagen mit einer Höhe bis zu 3 m kein Grenzabstand oder nur ein bis auf 1 m verringerter Abstand eingehalten zu werden. Allerdings müssen Rettungswege bzw. Feuerwehrzufahrten gewährleistet (und geprüft worden) sein, wenn es sich um einen notwendigen Einstellplatz handelt. Die Unterlagen über die Eignungsprüfung der Rettungswege können in diesem Fall den Bauvorlagen bei der Bauanzeige beigefügt werden (§ 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 NBO).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2013 | 13:01

Vielen Dank für die Antwort.
Spielt die doppelte Grenzbebauung eine Rolle ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2013 | 13:59

Sehr geehrter Fragesteller,

die doppelte Grenzbebauung spielt keine Rolle, wenn nicht ein Bebauungsplan besteht, der eine solche doppelte Grenzbebauung ausschließt.

Ansonsten gilt § 5 Abs. 8 Satz 2 NBO für Grenzabstände von Garage bis 3 m Höhe (sorry, nicht § 8 Satz 2 NBO - Schreibfehler). Die Grenzbebauung nach dieser Vorschrift ist auf eine Länge von 9 m zulässig. Außerdem hat Ihr Nachbar eingewilligt.

Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Oktober 2013 | 14:50

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