Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben über die Internetseite wirkaufens.de nach Ihrer Schilderung einen Gegenstand verkauft. Der Kaufpreis ist Ihnen - offensichtlich versehentlich - doppelt überwiesen worden.
Grundsätzlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf den vereinbarten Kaufpreis.
Wird Ihnen der Kaufpreis aber doppelt überwiesen, fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsgrundlage mit der Folge, dass Sie hinsichtlich der zweiten Zahlung des Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert sind. Der Käufer kann also von Ihnen Erstattung des Kaufpreises nach § 812 BGB
verlangen.
2.
Daraus ersehen Sie, dass Sie nur Anspruch auf eine einmalige Zahlung haben, also den nochmals bezahlten Geldbetrag nicht behalten dürfen.
Sie sollten sich daher umgehend mit dem Käufer zwecks Rücküberweisung des zuviel gezahlten Betrags in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
10. April 2015
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16:11
Antwort
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