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deutsche staatsangehörigkeit für Personen aus der Ukraine

29. September 2024 23:05 |
Preis: 30,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi

Hallo,
ich bitte Sie um Beratung, da folgender Frage im Bereich ausländerrecht.

Eine männliche Person aus der Ukraine kam im Alter von 10 Jahren im Jahr 2008 nach Deutschland. Seit diesem Termin lebt die Person in Deutschland mit einer aufenthaltserlaubnis.

Die Person verfügt über einen im Februar 2024 ausgestellten gültigen ukrainischen Pass, dieses wichtig, da die Ukraine für männliche Staatsbürger aktuell keine Pässe mehr ausstellt.

Person ist seit 6 Jahren sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt, und spricht deutsch auf C1 level.

Es bestehen keine Vorstrafen und die Person hat sich seit 2008 durchgängig in Deutschland aufgehalten. Die Person ist hier sehr gut integriert, der lebensmittelpunkt ist Deutschland, da die Person den grossteil des Lebens hier verbracht hat.

Im Rahmen meiner Frage interessiert mich, ob die Person Chancen auf eine deutsche staatsbürgerschaft hat, und welche Voraussetzungen dazu zu erfüllen sein müssen.

Was wären die nächsten Schritte, um eine deutsche staatsangehörigkeit zu erhalten?

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Voraussetzungen für die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Staatsangehörigkeits-Gesetz.

Nach der neueren Gesetzesänderung ist abweichend von der alten Gesetzeslage die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht mehr erst nach acht Jahren gefestigtem Aufenthalt, sondern bereits nach fünf Jahren gefestigtem Aufenthalt möglich.

Da Sie davon berichten, dass die Person seit 2080 mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält, wäre hier das zeitliche Moment erfüllt.

Weitere Voraussetzungen sind das beherrschen der deutschen Sprache auf gehobenem Niveau (mindestens Level B1), die Abgabe einer sogenannten Loyalitätserklärung gerichtet auf Achtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, das Bestehen eines Tests „Leben in Deutschland", das Fehlen von Ausweisungsgründen wie beispielsweise Vorstrafen etc.

Weiterhin ist essenziell die Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein gesichertes Einkommen sowie ausreichender Wohnraum.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachvortrag dürften diese Voraussetzungen allesamt erfüllt sein. Die Person müsste gegebenenfalls noch die Loyalitätserklärung abgeben und auch den Test leben in Deutschland bestehen.

Die Antragstellung erfolgt bei der örtlichen Einbürgerung-Behörde, die sich in der Regel in der Ausländerbehörde eingegliedert hat.

Die Antragstellung ist formlos, kann allerdings auch über einen Anwalt erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort ausreichend weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Herzlichst
RA Hetényi

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