Sehr geehrte Damen und Herren,
die Voraussetzungen für die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Staatsangehörigkeits-Gesetz.
Nach der neueren Gesetzesänderung ist abweichend von der alten Gesetzeslage die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht mehr erst nach acht Jahren gefestigtem Aufenthalt, sondern bereits nach fünf Jahren gefestigtem Aufenthalt möglich.
Da Sie davon berichten, dass die Person seit 2080 mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält, wäre hier das zeitliche Moment erfüllt.
Weitere Voraussetzungen sind das beherrschen der deutschen Sprache auf gehobenem Niveau (mindestens Level B1), die Abgabe einer sogenannten Loyalitätserklärung gerichtet auf Achtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, das Bestehen eines Tests „Leben in Deutschland", das Fehlen von Ausweisungsgründen wie beispielsweise Vorstrafen etc.
Weiterhin ist essenziell die Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein gesichertes Einkommen sowie ausreichender Wohnraum.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachvortrag dürften diese Voraussetzungen allesamt erfüllt sein. Die Person müsste gegebenenfalls noch die Loyalitätserklärung abgeben und auch den Test leben in Deutschland bestehen.
Die Antragstellung erfolgt bei der örtlichen Einbürgerung-Behörde, die sich in der Regel in der Ausländerbehörde eingegliedert hat.
Die Antragstellung ist formlos, kann allerdings auch über einen Anwalt erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort ausreichend weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Herzlichst
RA Hetényi
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