Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Ihre Freundin wird die italienische Staatsbürgerschaft von Deutschland aus nicht beantragen können. Das entsprechende italienische Recht sieht vor, dass ein Ausländer selbst bei italienischen Vorfahren mindestens 3 Jahre lang legal in Italien ansässig gewesen sein muss
2.) Für eine Einbürgerung in Deutschland ist die Hürde sogar noch höher: Hier muss sie nämlich gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz seit 8 Jahren in der BRD leben und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben.
3.) Sie kann ihre Staatsangehörigkeit nur behalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Abs.1 StaG erfüllt. Diese wären:
1.das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559
) besitzt.
Im Falle des Landes Argentinien gibt es jedoch i.d.R. keine Schwierigkeiten bei der Ausbürgerung. Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist somit nicht möglich.
4.) Zu Ihrer Frage 5) gilt es zu sagen, dass Ihre Freundin zunächst einmal einen Aufenthaltstitel - welcher Art auch immer -braucht. Dies würde beispielsweise durch Aufnahme eines Studium möglich sein oder aber auch durch eine Heirat. Im Rahmen einer Heirat könnte sie dann über Sie mitversichert werden. Sofern sie dann einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, wird sie natürlich auch in das Rentensystem eingeführt werden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen insgesamt keine günstigere Antwort geben kann. Dies entspricht jedoch der gesetzlichen Lage in Deutschland und Italien. Gleichwohl hoffe ich, das ich Ihnen eine Orientierung geben konnte. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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Diese Antwort ist vom 17.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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