Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Schilderung stelle ich Ihnen die geltende Rechtslage wie folgt dar:
Wird eine Firma als Domainname bzw. als Teil verwendet, so darf nur derjenige, der sich gegenüber dem Gegner auf ein Recht hierzu berufen kann, den Domainnamen nutzen. Hier kommen insbesondere der Schutz der Marke, der Firma und evtl. Namensrechte in Betracht. Eingetragene Marken, §§ 5
, 15 MarkenG
haben grundsätzlich Vorrang. Ältere Marken sind vorrangig, § 6 MarkenG
.
Nach Ihrer Darstellung besteht ausschließlich auf der Gegenseite ein Recht aufgrund eingetragener Marke.
Es besteht dann ein Unterlassungsanspruch.
Aus der Markenverletzung kann ein Schaden entstanden sein. Wegen der Höhe des Ersatzanspruchs sind weitere Auskünfte erforderlich.
Grundsätzlich kann auch ein Anspruch auf Auskunft bestehen. Die Auskunft beezieht sich auf den Umfang der Verwendung der Marke und des hiermit erzielten Erlöses.
Die vorliegende Beratung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage. Gerade in diesem Rechtsbereich ist eine Einzelfallprüfung zu empfehlen. Dann kann auch geprüft werden, ob mögliche Ansprüche Ihrerseits gegenüber Dritten bestehen (z.B. dem Admin-C).
Ich rate Ihnen zumindest das Schreiben der Gegenseite per Direktanfrage konkret prüfen zu lassen oder aber direkt einen Anwalt zu mandatieren. Für eine weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: http://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz