Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

bosnische Füherschein

4. Oktober 2018 15:23 |
Preis: 47€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von


17:21

Ich bin Kroate und bin in Deutschland geboren und lebe hier.Habe noch nie einen Deutschen Führerschein gehabt.Habe jetzt einen Bosnischen Füherschein der klasse B seit 17.09.2018.Kann ich mit ihm hier fahren,und muss ich es ummelden.geb.bin ich am 13.07.1970.Wo ich den Führerschein gemacht habe habe ich mich nicht abgemeldet aus Deutschland aber in Bosnien war ich angemeldet seit 14.08. 2017 bis jetzt wegen der Fahrschule dort. Danke Robert Miloloza

4. Oktober 2018 | 16:10

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Gemäß § 31 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) in Verbindung mit Anlage 11 zu § 31 FeV besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen bosnischen Führerschein der Klasse B auf einen innerhalb von sechs Monaten gestellten Antrag ohne weitere Prüfung umzuschreiben. Allerdings besteht das Risiko, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die bosnische Fahrerlaubnis nicht anerkennt, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland existiert hat. Um die Frage abschließend beantworten zu können, muss geprüft werden, wie die Situation im Hinblick auf den Wohnsitz am 18.09.2018 gewesen ist. Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt (Arbeitsplatz, Familie usw.) in Deutschland hatten, dürfte es mit der Anerkennung leider schwer werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2018 | 17:02

Kann ich jetzt 6 Monate fahren

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2018 | 17:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten und deshalb keine Anerkennung möglich sein sollte, laufen Sie Gefahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG verfolgt zu werden. Hier ist wie gesagt eine weitere Prüfung notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER